Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 19 Beamtete Lehrkräfte

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§ 19 Beamtete Lehrkräfte 

Die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 1 Abs. 1) wird durch besondere Verordnung der Landesregierung geregelt


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