Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 20

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Baden-Württemberg 

§ 20 Beamtete Lehrkräfte 

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.1 Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung – AZVO) in der Fassung vom 10. April 1989 (GBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.


mehr zu: Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024