Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 6 Mittagspause

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§ 6 Mittagspause

(1) Bei feststehender Arbeitszeit beträgt die Mittagspause 30 Minuten. Die Dienststellen und Betriebe bestimmen die Lage der Mittagspause.

(2) Bei abweichend feststehender Arbeitszeit beträgt die Mittagspause mindestens 30 Minuten. Die Dienststellen oder Betriebe bestimmen die Lage und die Dauer der Mittagspause. Wird die Arbeitszeit einschließlich der Pausen durch Kontrollgeräte erfaßt, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 vor oder ist eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zugelassen, kann den Beamten gestattet werden, Lage und Dauer ihrer Mittagspause im Rahmen des Absatzes 3 selbst zu bestimmen.

(3) Bei gleitender Arbeitszeit beträgt die Mittagspause mindestens 30 Minuten. Sie kann zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr in Anspruch genommen werden. Wird die Mittagspause verlängert, ist die entsprechende, 30 Minuten überschreitende Zeit am selben Arbeitstag vor- oder nachzuarbeiten; von Montag bis Donnerstag ist eine Mindestarbeitszeit von jeweils sechs Stunden zu leisten.

(4) Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden kann die Mittagspause entfallen oder verkürzt werden. Der Dienst darf am Freitag nicht vor 12.00 Uhr beendet werden; dies gilt auch bei Inanspruchnahme einer Mittagspause. 


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