Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § .9 Dienst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

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§ 9 Dienst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne staatliche Dienststellen etwas anderes bestimmt werden.  


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