Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § .16 Anpassung der Besoldung

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 16 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.



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