Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 30 Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden sowie von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 30 Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden sowie von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

(1) Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A eingestuft werden.

(2) Bei Anwendung der auf der Verordnungsermächtigung des § 27 Abs. 3 basierenden Obergrenzen auf die Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt.


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