Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § .83 Anrechnung anderer Einkünfte

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

 § 83 Anrechnung anderer Einkünfte

Erhält ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit hat.



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