Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 96 Übergangsbestimmungen zum Professorenbesoldungsreformgesetz

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 96 Übergangsbestimmungen zum Professorenbesoldungsreformgesetz

(1) Für Beamte, die sich am 1. Januar 2005 in einem Amt der Bundesbesoldungsordnung C befunden haben, findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge sind in den Anlagen 10 und 14 ausgewiesen.
(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Professoren an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 und C 3, die einen Antrag auf Überführung in ein Amt des Professors der Landesbesoldungsordnung W stellen, sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1. an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3,
2. an Kunsthochschulen nach Maßgabe der vorhandenen Planstellen der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3,
3. an Fachhochschulen der Besoldungsgruppe W 2.
Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. Die §§ 22 und 64 (Ausgleichszulage) finden keine Anwendung.
(3) Die am 1. Januar 2005 vorhandenen Beamten in Ämtern der Präsidenten, Rektoren, Prorektoren und Kanzler an Hochschulen verbleiben während der am 1. Januar 2005 laufenden Amtszeit in ihren bisherigen Ämtern für diese Leitungsfunktionen in den Landesbesoldungsordnungen A und B. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Beamten die W-Besoldung Anwendung; der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. Die §§ 22 und 64 finden keine Anwendung.
(4) Ein nach Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 765) gewährter Leistungsbezug an Professoren an Fachhochschulen der Besoldungsgruppe C 2 wird weitergewährt.
(5) Auf Professoren, die am 1. Januar 2005 das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet § 38 Abs. 6 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Leistungsbezüge frühestens nach fünfjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden können.


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