Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 115 Dienstliche Beurteilung

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§ 115 Dienstliche Beurteilung

(1)Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, daß die Beamten außerdem anläßlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden; in der Rechtsverordnung können für Landesbeamte auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden. Im übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(2)Beurteilungen sind dem Beamten bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Eine schriftliche Äußerung des Beamten zu der Beurteilung ist zu der Personalakte zu nehmen.


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