Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 127 Verfahren

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§ 127 Verfahren

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muß, Beschwerdeführern und anderen Personen kann der Landespersonalausschuß die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 125 Abs. 1 Nr. 5.

(3) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


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