Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 153b Beurlaubung aus familiären Gründen

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§ 153b Beurlaubung aus familiären Gründen

(1)Beamten mit Dienstbezügen, die
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, ist Urlaub bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2)Der Wegfall der Gründe nach Absatz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese soll die Bewilligung widerrufen.

(3)Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.


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