Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .50 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes

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§ 50 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes

(1)Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2)Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen treten abweichend von Absatz 1 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das vierundsechzigste Lebensjahr vollenden.      


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