Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .76 Beamtenrechtliche Folgen bei Ausübung eines Mandats oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit

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§ 76 Beamtenrechtliche Folgen bei Ausübung eines Mandats oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag oder im Landtag oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 112 Abs. 3, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.                 


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