Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § ..1 Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Landes Baden-Württemberg, der baden-württembergischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen. Ferner regelt es den Anspruch und Bezug von Altersgeld der ehemaligen Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamte und Ruhestandsbeamte sowie entlassene Beamte Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richter, in Ruhestand getretene oder versetzte Richter sowie entlassene Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.


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