Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .90 Beginn der Zahlungen des Altersgeldes

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§ 90 Beginn der Zahlungen des Altersgeldes

(1) Die Zahlung des Altersgeldes beginnt nach erfolgter Antragsstellung gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit dem Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenzen nach § 87 Abs. 1 Satz 1. In den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 2 bis 4 beginnt sie, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit auf Zeit werden befristete Altersgelder nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) In den Fällen von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 wird Altersgeld nicht an Berechtigte geleistet, die die für die Leistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.
(4) In den Fällen von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 können die Leistungen ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Leistung von Altersgeld erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafrechtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.
(5) Ist die Gewährung von Altersgeld befristet, endet die Zahlung mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende des Altersgeldes aus anderen Gründen nicht aus.


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