Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes

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§ 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes

(1) Ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Altersgeld nach § 85 wird in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2016, eine Auskunft über die Höhe des Altersgeldes auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft aktuellen Rechtslage erteilt. Die Auskunft über die Höhe des erworbenen Anspruchs auf Altersgeld wird dem Altersgeldberechtigten auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg erteilt. Sie stellt unter Beachtung des § 2 keine verbindliche Zusage über die Höhe des späteren Altersgeldes dar und steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Der ehemalige Beamte ist verpflichtet, bei Erstellung der Auskunft über die Höhe des Altersgeldes mitzuwirken. Dabei sind insbesondere die Daten des in der Auskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs sowie die Angaben über den Familienstand auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung des Alters- und Hinterbliebenengeldes zuständigen Stelle zu melden. Die personalverwaltenden Dienststellen erheben die erforderlichen Daten bei Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Unabhängig von Absatz 1 kann einem Beamten vor seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei Darlegung eines berechtigten Interesses eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden. § 77 Abs. 2 gilt entsprechend.


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