Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § .13 Erleichterte Voraussetzungen für die Wählbarkeit

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 13 Erleichterte Voraussetzungen für die Wählbarkeit

(1)Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entfällt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht oder der Beschäftigte infolge der Auflösung oder Umbildung seiner Dienststelle oder infolge anderer Organisationsmaßnahmen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde übergetreten ist.

(2)Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 14 und 15 zu wählen sind.      


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024