Besoldung Baden-Württemberg
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § .89

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 89 

(1)Für den Geschäftsbereich eines Oberlandesgerichts und der in seinem Bezirk bestehenden Staatsanwaltschaften wird eine gemeinsame Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht) gebildet.

(2)Bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg
  Startseite | www.besoldung-baden-wuerttemberg.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann