Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § .94c Besondere Vorschriften für die Führungsakademie Baden-Württemberg

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§ 94c Besondere Vorschriften für die Führungsakademie Baden-Württemberg

Die bei der Führungsakademie Baden-Württemberg tätigen Landesbeamten gelten auch als Beschäftigte des Staatsministeriums. Die Beschäftigteneigenschaft bei der Führungsakademie bleibt unberührt. § 94 a Satz 3 gilt entsprechend.


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