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Besoldungsdienstalter bzw. Erfahrungszeit (Beamtenrecht in Baden-Württemberg)

Vor den Reformen des Besoldungsrechts war für die Einstufung der Stufe (früher Dienstaltersstufe) das Besoldungsdienstalter wichtig und musste umfangreich ermittelt werden. 

Inwischen ist es wichtiger, die Erfahrungszeit zu ermitteln, denn sie bildet nunmehr die Grundlage für die Einstufung in die Besoldungstabelle.

Die Erfahrungszeit ist maßgeblich für die Feststellung der Stufe, aus der Ihr Grundgehalt errechnet wird. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe (jeweils erstes mit einem Wert belegtes Feld der Besoldungsgruppe in der Grundgehaltstabelle) mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste (erstmalige) Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (Erfahrungszeit). Dieser Zeitpunkt wird bei Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Zeiten entsprechend vorverlegt. Vom somit errechneten Zeitpunkt aus erfolgt der Stufenaufstieg.

Berücksichtigungsfähige Zeiten

Berücksichtigungsfähige Zeiten sind:
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter oder Pfarrer im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffent­lich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religions­gesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
- sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tä­tigkeit mindestens
a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und
b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde.


(Die Entscheidung über die Anerkennung dieser förderlichen Zeiten trifft Ihre personalverwaltende Dienststelle.)

Zeiten als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat,

Zeiten eines Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz oder Zeiten eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz; Zeiten als Entwicklungshelfer (§ 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes) und Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden bis zur Dauer des gesetzlich geforderten Zivildienstes wie Zeiten eines Zivildienstes behandelt, wenn diese Zeiten zu einer Befreiung vom Zivildienst geführt haben,

Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Das Aufsteigen in den Stufen wird durch eine Unterbrechung der Bezügezahlung (z. B. bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge) verzögert. Eine Verzögerung tritt nicht ein bei folgenden Zeiten:

a Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

b Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

c Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmun­gen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienst­behörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Ur­laub ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen dient.

Die unter Punkt a bis c genannten Zeiten sind nur im Anschluss an ein bestehendes Beamtenverhältnis berücksichtigungsfähig.

 

Quelle: Website des LBV von Baden-Württemberg


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Red 20211026

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