Sonderzahlungen für Beamte des Landes Baden-Württemberg, u.a. Corona-Sonderzahlung

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Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg

Für Beamtinnen und Beamte wurde bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln“ für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen.

Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie solche „Sonderzahlungen“ gewähren wollen.

Die über wiegende Zahl der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.

Hier die für Baden-Württemberg geltenden Regelungen:

 

Bereich

Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern

Baden-Württemberg Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt

.

Corona Zahlung

Gesetz über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs

A. Zielsetzung

Mit diesem Gesetz soll eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs gewährt werden. Die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie einmalige Corona-Sonderzahlung soll nicht auf die Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamten-
versorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) angerechnet werden.

B. Wesentlicher Inhalt

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 29. November 2021 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Die dabei vereinbarte einmalige Corona-Sonderzahlung soll zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise auf die Besoldung übertragen werden. Die einmalige Corona-
Sonderzahlung im Sinne von § 3 Nummer 11a EStG beträgt 1 300 Euro; für Anwärterinnen und Anwärter sowie Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe und Einmalzahlungen beträgt sie 650 Euro. Im LBeamtVGBW wird geregelt, dass die nach § 3 Nummer 11a EStG
steuerfreien Corona-Sonderzahlungen bei der Anrechnung von Einkommen auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleiben.

C. Alternativen

Denkbar wäre, die beim Tarifabschluss vereinbarte einmalige Corona-Sonderzahlung nicht auf die Besoldung zu übertragen. Da die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs in der Corona-Krise jedoch vergleichbaren Belastungen wie die Tarifbeschäftigten Baden-Württembergs ausgesetzt waren, wird die Übertragung als angezeigt angesehen. Ebenfalls wäre denkbar, die nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfreie Corona-Sonderzahlung als Erwerbseinkommen auf die Beamtenversorgungsbezüge anzurechnen. Da hierdurch allerdings die gewünschte finanzielle Anerkennung der Corona-Sonderzahlung ganz oder teilweise wieder entfallen würde, wird die beabsichtigte Regelung als angezeigt angesehen.


D. Kosten für die öffentlichen Haushalte (ohne Erfüllungsaufwand)

Die Mehrausgaben betragen im Landesbereich rund 206 Millionen Euro und im kommunalen Bereich geschätzt 32 Millionen Euro.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg entsteht für die Umsetzung und Auszahlung der einmaligen Corona-Sonderzahlung nur geringfügiger Aufwand, weshalb dieser insgesamt unter der vom Amtschefausschuss „Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau” für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes in Baden-Württemberg festgelegten Erheblichkeitsschwelle für den Normadressaten „Verwaltung” in Höhe von 100 000 Euro bleibt und somit von einer genaueren Darstellung des Erfüllungsaufwandes abgesehen werden konnte.

F. Nachhaltigkeitscheck

Der Gesetzentwurf betrifft nur einzelne besoldungs- und versorgungsrechtliche Belange eines begrenzten Personenkreises, weshalb von einem Nachhaltigkeitscheck abgesehen werden konnte.

G. Sonstige Kosten für Private

Keine.

 

Gesetz über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs

 

Artikel 1

Einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. die Richterinnen und Richter des Landes und

3. die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre
Verbände.

§ 2 Corona-Sonderzahlung

(1) Im Geltungsbereich von § 1 vorhandene

1. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge,

2. Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge,

3. Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge,

4. Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe, denen nach einer auf der Grundlage von § 88 Satz 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) erlassenen Rechtsverordnung Einmalzahlungen gewährt werden, erhalten zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis am 1. November 2021 und ein Anspruch auf Dienstbezüge, auf Anwärterbezüge oder auf Unterhaltsbeihilfe mindestens an einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 bestanden hat.

(2) Die einmalige Corona-Sonderzahlung beträgt 1 300 Euro; für Anwärterinnen und Anwärter sowie Berechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beträgt sie 650 Euro. Maßgebend für die Höhe sind die Verhältnisse am 1. November 2021. § 8 Absatz 1 und § 9 Satz 1 LBesGBW gelten entsprechend.

(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge an dem Stichtag nach Absatz 2 Satz 2 zu zahlen hat. Dies gilt entsprechend für Berechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Einmalige Corona-Sonderzahlungen im Sinne dieses Gesetzes aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst werden auf die einmalige Corona-Sonderzahlung gemäß Absatz 2 angerechnet. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach den §§ 69, 72, 73 und 74 LBesGBW sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.

(4) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

Artikel 2

Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

§ 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 922) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 5.“

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 30. November 2021 in Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

Stuttgart, den
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

 

Begründung

A Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 29. November 2021 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder geeinigt. Der Tarifabschluss beinhaltet u.a. eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1 300 Euro beziehungsweise für Auszubildende in Höhe von 650 Euro. Die einmalige Corona-Sonderzahlung soll auf die Besoldung übertragen werden.

Zur Sicherstellung, dass die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gewährten beziehungsweise noch zu gewährenden Corona-Sonderzahlungen in Fällen des gleichzeitigen Bezugs von Versorgungsbezügen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) nicht zu einem Ruhen des Versorgungsanspruchs führen, wird bestimmt, dass diese nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.

2. Wesentlicher Inhalt
Der Gesetzentwurf regelt die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger, Anwärterinnen und Anwärter sowie Auszubildende mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe und Einmalzahlungen. Die Modalitäten der Übertragung der anderen Bestandteile des Tarifabschlusses sollen in einem anderen Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.

Die einmalige Corona-Sonderzahlung stellt eine Leistung dar, die im Sinne von § 3 Nummer 11a EStG als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise gewährt wird. Die Auszahlung dieser Leistung mit Corona-Bezug ist in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 bis zu einem Betrag in Höhe von 1 500 Euro steuerfrei, es sei denn, das Freibetragsvolumen von 1 500 Euro ist bei der empfangenden Person bereits anderweitig ganz oder teilweise ausgeschöpft.

Im LBeamtVGBW wird geregelt, dass die nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei gewährten beziehungsweise noch zu gewährenden Corona-Sonderzahlungen im Rahmen der Anrechnung von Einkommen auf die Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleiben.

3. Vereinbarkeit mit Artikel 33 Absatz 5 GG

Die für alle Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehene einmalige Corona-Sonderzahlung verringert die relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen aufgrund ihres punktuellen Charakters nur sehr kurzfristig. Sie wirkt sich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und ebnet Abstände nicht dauerhaft ein, weshalb sie mit Artikel 33 Ab-
satz 5 GG vereinbar ist.

4. Alternativen
Denkbar wäre, die beim Tarifabschluss vereinbarte einmalige Corona-Sonderzahlung nicht auf die Besoldung zu übertragen. Da die einmalige Corona-Sonderzahlung allerdings der Abmilderung der zusätzlichen beruflichen Belastung in der Corona-Krise dient und die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs vergleichbaren Belastungen wie die Tarifbeschäftigten Baden-Württembergs ausgesetzt waren, wird die Übertragung der vorgenannten Sonderzahlung als angezeigt angesehen.

Ebenfalls wäre denkbar, die nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei gewährten Corona-Sonderzahlungen als Erwerbseinkommen auf die Beamtenversorgungsbezüge anzurechnen. Da hierdurch allerdings mittelbar die mit der Corona-Sonderzahlung verbundene politisch und gesellschaftlich gewünschte finanzielle Abmilderung der zusätzlichen beruflichen Belastungen in der Corona-Krise ganz oder teilweise wieder entfallen würde, wird die beabsichtigte Regelung als angezeigt angesehen.

5. Finanzielle Auswirkungen

Die Mehrausgaben betragen beim Land rund 206 Millionen Euro. Die Mehrkosten im kommunalen Bereich betragen geschätzt 32 Millionen Euro.

Durch die Änderung des LBeamtVGBW entstehen einmalige Mehrausgaben. Ebenso reduziert sich das durch § 68 LBeamtVGBW mögliche Einsparpotenzial bis 31. März 2022.Die Mehrausgaben sowie die Reduzierung des möglichen Einsparpotenzials können nicht beziffert werden, dürften jedoch geringfügig sein und gehen in den allgemeinen Versorgungsausgaben unter.

6. Erfüllungsaufwand

Beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg entsteht lediglich geringfügiger Aufwand für die Vorbereitung, Umsetzung und Auszahlung der einmaligen Corona-Sonderzahlung. Der Aufwand wird somit insgesamt unter der vom Amtschefausschuss „Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau” für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes in Baden-Württemberg festgelegten Erheblichkeitsschwelle für den Normadressaten „Verwaltung” in Höhe von 100 000 Euro bleiben. Von einer genaueren Darstellung des Erfüllungsaufwandes konnte somit abgesehen werden.

Durch die beabsichtigte Änderung am LBeamtVGBW kann für die Verwaltung ein einmaliger, sehr geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen.

7. Nachhaltigkeitscheck

Der Gesetzentwurf betrifft nur einzelne besoldungs- und versorgungsrechtliche Belange eines begrenzten Personenkreises. Erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse ergeben sich somit nicht. Von einem Nachhaltigkeitscheck konnte daher abgesehen werden.

8. Sonstige Kosten für Private
Keine.

B Einzelbegründung

1. Zu Artikel 1 (Einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger)

Zu § 1
Der persönliche Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzentwurfs soll nach § 1 Absatz 1 die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger, Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen sowie Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe und Einmalzahlungen umfassen.

Zu § 2
Zu Absatz 1
Die einmalige Corona-Sonderzahlung soll an den vorgenannten Personenkreis gewährt werden, wenn an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden hat. Außerdem muss das Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 1. November 2021 bestanden haben.

Zu Absatz 2
Maßgebend für die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung sind die am 1. November 2021 vorliegenden Verhältnisse. Bestand am 1. November 2021 das Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, sind die Verhältnisse am letzten Tag der Bezügezahlung in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 maßgeblich. Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit soll die einmalige Corona-Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden. Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Berechnung von Zuschlägen für Altersteilzeit, begrenzte Dienstfähigkeit oder freiwillige Weiterarbeit nicht zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3

Durch die Konkurrenzvorschrift soll sichergestellt werden, dass aufgrund dieses Gesetzentwurfs die einmalige Corona-Sonderzahlung jeder oder jedem Berechtigten nur einmal zusteht. Hinsichtlich der Zahlung aus anderen Rechtsverhältnissen im öffentlichen Dienst, zum Beispiel Arbeitsverhältnissen, soll dieses Ziel durch Anrechnung einer etwaigen einmaligen Corona-Sonderzahlung im Sinne dieses Gesetzes erreicht werden.

2. Zu Artikel 2 (Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg)

Durch diese Regelung wird erreicht, dass nicht nur die tarifliche beziehungsweise besoldungsrechtliche Corona-Sonderzahlung, sondern alle nach § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz steuerfrei gewährten Zahlungen nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge führen. Eine solche Leistung ist somit kein im Rahmen der §§ 28, 64 sowie § 68 LBeamtVGBW zu berücksichtigendes Einkommen. Ansonsten könnte darüber mittelbar die mit der Corona-Sonderzahlung verbundene politisch und gesellschaftlich gewünschte finanzielle Anerkennung ganz oder teilweise wieder entfallen.

3. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1
Das Gesetz soll zum selben Zeitpunkt in Kraft treten wie der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021.

Zu Absatz 2
Um zu erreichen, dass jegliche unter Artikel 2 fallende Zahlung im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 nicht zu einer Anrechnung führt, tritt der Artikel 2 zum 1. März 2020 in Kraft.


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Red UT 20220101 / RUS 2021 20210322

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