Landesreisekostengesetz: Neufassung zum 01.01.2022

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
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Neufassung des Landesreisekostengesetzes Baden-Wurttemberg ab 1. Januar 2022

Besonders positibve Auswirkungen fur die Anwärterinnen und Anwärter

Anlagen
- Landesreisekostengesetz (LRGK) in der ab 1.1.2022 gultigen Fassung
- Verwaltungsvorschrift zum LRKG in der ab 1.1.2022 gUltigen Fassung

 

Zum 1. Januar 2022 ist das neue Landesreisekostengesetz (LRKG) fur Baden-Württernberg in Kraft getreten. Mit dem Gesetz möchte Baden-Württemberg eine Vorreiterroile einnehmen. Das Finanzminsietrium wollte ein modernes, einfaches und wettbewerbsfahiges Reisekostenrecht schaffen.

An vielen Stelien des Verfahrens wurde der gesamte Dienstreiseprozess vereinfacht.

Die Rechtsanderungen gelten für Dienstreisen ab dem 1. Januar 2022 bzw. für Trennungsgeldzeitraume ab Januar 2022.

Von den Anderungen im Rahrnen der Novellierung profitieren auch insbesondere die Anwärterinnen und Anwärter. Mir iiegt die Nachwuchsgewinnung sehr am Herzen, weshaib ich gerne Uber die Vorteile des neuen Reisekostenrechts gerade auch fur
diesen Personenkreis informieren mochte und ich Sie daher urn Weiterleitung der nachfolgenden informationen an Ihre Jugendvereinigungen bzw. die Jugendvereinigungen ihrer Mitgiiedsgewerkschaften bitte.

Die für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wichtigste und erfreuiichste Neuerung 1st der Wegfaii der Kürzung von Reisekosten und Trennungsgeld. Mit dern genereilen Verzicht auf eine halftige Kurzung der Reisekosten und des Trennungsgeides von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soil die Attraktivität der Ausbildung im Offentiichen Dienst gesteigert werden. Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf erhaiten in Zukunft Reisekostenerstattung und Trennungsgeid in gleicher Höhe wie Bearntinnen und Beamte auf Probe
oder Lebenszeit.

Foigendes Beispiel verdeutiicht die Vorteile: Eine Anwärterin irn mittieren Dienst der aiigememnen Finanzverwaltung wird irn Rahmen ihrer Ausbiidung für einen Monat von ihrer Stammdienststelie, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung BadenWurttemberg, an die Landesoberkasse Baden-Wurtternberg nach Karisruhe abgeordnet. Für die tagliche Fahrt mit der Bahn von ihrem Wohnort Ludwigsburg nach Karisruhe entstehen ihr Fahrtkosten von insgesamt 300 Euro. Bisher erhielt die Anwärterin für diese Aufwendungen von insgesamt 300 Euro nur 150 Euro als Reisekosten erstattet. Nach dem neuen Landesreisekostenrecht bekommt sie die tatsächlichen Kosten volt erstattet.

Auch bei der Wegstreckenentschadigung gibt es Verbesserungen. Für die Benutzung privater Verkehrsmittei geiten in Zukunft die folgenden Wegstreckenentschadigungssatze:
- 35 Cent pro Kilometer bei Nutzung eines privaten Kfz bei erheblichem dienstlichen Interesse, beispielsweise bei der Bildung von Fahrgemeinschaften.
- 30 Cent pro Kilometer bei alien anderen Fallen der Benutzung eines privaten Kfz, d.h. bei gelegentlicher Nutzung ohne erhebliches dienstliches Interesse.

Die nach dem alten Landesreisekostenrecht erforderliche Prüfung des Vorliegens triftiger Gründe enffällt künftig.

25 Cent pro Kilometer bei der Benutzung von Fahrrädern, E-Bikes oder Pedelecs.

Damit soil vor allem em Anreiz geschaffen werden, bei Kurzstrecken diese umweltfreundlichen Fahrzeuge zu benutzen.




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