Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Baden-Württemberg: Änderungen der Heilfürsorgeverordnung

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 25,00 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamten-versorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversor-gung, Beihilfe, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

Artikel 9
Änderung der Heilfürsorgeverordnung

Die Heilfürsorgeverordnung vom 3. Januar 2011 (GBl. S. 16), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GBl. S. 677) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§
14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 der Beihilfeverordnung (BVO) gelten entsprechend.“
2. § 6 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§
14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 BVO gelten entspre-chend.“
3. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§
14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 BVO gelten entspre-chend.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Heilmittel, Soziotherapie und digitale Gesund-heitsanwendungen“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Kosten einer digitalen Gesundheitsan-wendung können nach schriftlicher Verordnung einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten übernommen wer-den. Dies gilt nur für die in das Verzeichnis nach § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V aufge-nommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, entsprechend der dort genannten Maßgaben, Dia-gnosen und Voraussetzungen sowie Nutzungs- und Anwendungsdauer und in Höhe der Kosten für die Standardversion, sofern nicht ärztlicherseits die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich begründet wurde und für Zubehör, soweit es für die Nutzung der Software zwingend erforderlich ist und im Übrigen nicht den allgemeinen Lebens-haltungskosten zuzurechnen ist wie zum Beispiel Kopfhörer, digitale Waagen. Nicht übernommen werden die Kosten für das zur Nutzung der digita-

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len Gesundheitsanwendung erforderliche Endgerät einschließlich der Kosten für die mobile Anbin-dung und den mobilen Betrieb und für Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen zur Nutzung auf verschie-denen Endgeräten; dies gilt auch für den Fall, dass eine teurere Version der digitalen Gesundheitsan-wendung Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet.“
5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes“ er-setzt.
6. In § 17 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ je-weils die Wörter „ , in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

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Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Baden-Württemberg

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Im Portal urlaubsverzeichnis-online.de finden Sie weitere Infos zu Städten & Sehenswürdigkeiten in Baden-Württemberg:

- Heidelberg (bekannt für das romantische Schloss Heidelberg und die historische Altstadt am Neckar
- Ulm (mit dem Ulmer Münster mit dem höchsten Kirchturm der Welt und
- das malerische Fischerviertel.Ludwigsburg: Berühmt für das prunkvolle Residenzschloss Ludwigsburg mit Schlossgarten und Märchengarten.

Freiburg im Breisgau
Das „Tor zum Schwarzwald“ bietet eine schöne Altstadt, das Freiburger Münster und die typischen Bächle.

Baden-Baden
Bekannt als Kurstadt mit der Lichtentaler Allee, dem Casino und den Thermen.

- Esslingen am Neckar (beeindruckt mit einer historischen Altstadt, zahlreichen Fachwerkhäusern und einer Stadtmauer.

- Stuttgart
Landeshauptstadt mit der Mercedes-Benz Welt, dem Porsche Museum und der Wilhelma.

- Konstanz
Größte Stadt am Bodensee mit historischem Konzilgebäude und Nähe zur Insel Mainau.

- Rottweil
Älteste Stadt von Baden-Württemberg mit mittelalterlichem Stadtbild und dem Testturm.

- Schwäbisch Hall
Malerische Kleinstadt mit historischem Marktplatz, Großcomburg und der Kunsthalle Würth.

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Weitere Sehenswürdigkeiten sind
Burg Hohenzollern, Bodensee, Europa-Park in Rust, Lichtentaler Allee in Baden-Baden, Mannheim mit einer der schönsten Parkanlagen Europas - dem Luisenpark - , sehr anerkannt ist die Pop-Akademie in Mannheim, Mercedes-Benz Museum in Stuttgart, in Stuttgart finden Sie auch die Wilhelma - Zoo und Garten in einem - Schloss Heidelberg mit dem einzigartigen Blick auf das Neckartal, Schluchsee, Schwäbische Alb, Schwarzwald, Titisee und das Ulmer Münster. 


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