Artikel 3: Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

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Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 1 Satz 3, § 85 Absatz 1 Satz 2 sowie § 106 Absatz 5 Satz 3 wer-den nach dem Wort „Elternzeit“ jeweils die Wörter „beziehungsweise im Erzie-hungsurlaub“ eingefügt.

2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „; dies gilt nicht bei gesetzlich geänderten Ämterbewertungen sowie in den Fällen der §§ 90 und 91 LBesGBW“ ge-strichen.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht
1. bei gesetzlich geänderten Ämterbewertungen unabhängig davon, ob hiermit eine Besoldungsgruppenänderung einhergeht,
2. im Rahmen der §§ 90 und 91 LBesGBW oder
3. wenn eine gesetzliche Überleitung in ein höher bewertetes Amt nur aufgrund einer bereits zuvor erfolgten Beförderung in das Amt, in welches ansonsten die Überleitung erfolgt wäre, unterbleibt.“
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Würde ein Beamter nach einem Aufstieg ein geringeres Ruhegehalt erhalten, als dies bei Verbleib im bisherigen Amt, welches nach dem Auf-stieg und vor dem Ruhestandseintritt einer gesetzlich geänderten Ämter-bewertung unterlag, der Fall gewesen wäre, so wird das Ruhegehalt nach
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Amts berechnet, welches ohne Aufstieg bei Verbleib in der bisherigen Laufbahn nach der gesetzlich geän-derten Ämterbewertung zustehen würde. Hierbei ist die gesamte ruhegeh-altfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.“

3. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sind Zeiten“ die Wörter „einer Tätig-keit“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „4“ die Wörter „, sofern sie nicht aus-schließlich auf freiwilligen Beiträgen beruhen“ eingefügt.

4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 57 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „A 6“ durch die Angabe „A 7“ ersetzt.

5. § 45 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Be-amte
1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in
vertretbarem Umfang abweicht,
a) um sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner
beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b) weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt, oder
2. in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im
Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.“

6. § 51 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es darf nicht hinter 64,51 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 zurückbleiben.“

7. § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Anwendung dieser Vorschrift bleiben die in Anlage 12 des Landesbe-soldungsgesetzes Baden-Württemberg ausgebrachten Erhöhungsbeträge für das erste sowie zweite zu berücksichtigende Kind außer Betracht.“

8. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „104,62 Euro“ durch die Angabe „107,55 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,98 Euro“ durch die Angabe „1,01 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,72 Euro“ durch die Angabe „0,74 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „2,92 Euro“ durch die Angabe „3,00 Euro“ ersetzt.

9. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „2,75 Euro“ durch die Angabe „2,83 Euro“ er-setzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „0,98 Euro“ durch die Angabe „1,01 Euro“ ersetzt.

10. § 68 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „1,347-Fachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6“ durch die Wörter „1,285-Fachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „A 6“ durch die Angabe „A 7“ ersetzt.

11. § 84 Absatz 2 wird aufgehoben.

12. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „Satz 3 bis 5“ ersetzt.

13. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt er aus diesem Beamtenverhält-nis in den Ruhestand, errechnet sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit für den Teil des erneut begründeten Beamtenverhältnisses aus §§ 21 bis 25,
§ 73 Absatz 6 und § 74 Absatz 2 und 3. Für die Zeit, aus der ein Anspruch auf Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung er-dient wurde, wird als ruhegehaltfähige Dienstzeit die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Absatz 2 zugrunde gelegt; dies gilt auch dann, wenn der Anspruch gegenüber einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbe-reichs dieses Gesetzes besteht.“
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit mit Anspruch auf Al-tersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Ab-sätze 1 bis 3 entsprechend.“
14. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „2,75 Euro“ durch die Angabe „2,83 Euro“ er-setzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „0,98 Euro“ durch die Angabe „1,01 Euro“ ersetzt.

15. § 101 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „45,56“ wird durch die Angabe „46,84“ ersetzt.
b) Die Angabe „50,84“ wird durch die Angabe „52,26“ ersetzt.
c) Die Angabe „56,37“ wird durch die Angabe „57,95“ ersetzt.
d) Die Angabe „61,90“ wird durch die Angabe „63,63“ ersetzt.
e) Die Angabe „68,50“ wird durch die Angabe „70,42“ ersetzt.
f) Die Angabe „75,54“ wird durch die Angabe „77,66“ ersetzt.
g) Die Angabe „84,94“ wird durch die Angabe „87,32“ ersetzt.
h) Die Angabe „94,33“ wird durch die Angabe „96,97“ ersetzt.
i) Die Angabe „83,78“ wird durch die Angabe „86,13“ ersetzt.
j) Die Angabe „85,92“ wird durch die Angabe „88,33“ ersetzt.
k) Die Angabe „97,06“ wird durch die Angabe „99,78“ ersetzt.
l) Die Angabe „93,53“ wird durch die Angabe „96,15“ ersetzt.
m) Die Angabe „102,68“ wird durch die Angabe „105,56“ ersetzt.
n) Die Angabe „108,57“ wird durch die Angabe „111,61“ ersetzt.
o) Die Angabe „115,35“ wird durch die Angabe „118,58“ ersetzt.
p) Die Angabe „121,72“ wird durch die Angabe „125,13“ ersetzt.
q) Die Angabe „127,93“ wird durch die Angabe „131,51“ ersetzt.
r) Die Angabe „134,38“ wird durch die Angabe „138,14“ ersetzt.
s) Die Angabe „142,44“ wird durch die Angabe „146,43“ ersetzt.
t) Die Angabe „167,38“ wird durch die Angabe „172,07“ ersetzt.
u) Die Angabe „174,48“ wird durch die Angabe „179,37“ ersetzt.
v) Die Angabe „173,79“ wird durch die Angabe „178,66“ ersetzt.
w) Die Angabe „67,32“ wird durch die Angabe „69,20“ ersetzt.
x) Die Angabe „82,01“ wird durch die Angabe „84,31“ ersetzt.
y) Die Angabe „91,13“ wird durch die Angabe „93,68“ ersetzt.
z) Die Angabe „104,61“ wird durch die Angabe „107,54“ ersetzt.

16. § 102 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) Für Versorgungsfälle, die seit dem 1. September 2020 und vor der besol-dungsrechtlichen Anhebung der Eingangsämter des mittleren Dienstes nach Besoldungsgruppe A 7 eingetreten sind, ist § 51 Absatz 3 Satz 3 sowie § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 weiterhin in der bislang geltenden Fassung anzuwenden. Die bisherigen Dienstbezüge erhöhen oder vermindern sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.“

17. § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für im Zeitpunkt vor der besoldungsrechtlichen Anhebung der Eingangsäm-ter des mittleren Dienstes nach Besoldungsgruppe A 7 vorhandene Versor-gungsempfänger, deren Versorgungsbezüge ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 6 zugrunde liegen, bestimmt sich die Versorgung weiterhin nach dieser Besoldungsgruppe. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Dienstbezüge erhöhen oder vermindern sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11.“

18. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Versorgungsempfänger“ die Wörter „sowie deren Hinterbliebene“ eingefügt.
b) Absatz 10 und 11 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Maßgeblich ist der Versorgungsbeginn des Versorgungsurhebers.“

19. In § 109 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 3“ und die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.

20. § 114 wird folgender Satz angefügt:
„Maßgeblich ist der Versorgungsbeginn des Versorgungsurhebers.“

Begründung im Gesetzentwurf

Zu Artikel 3 (Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg)

Zu Nummer 1

Durch die Änderung der offiziellen Bezeichnung von Erziehungsurlaub hin zu Elternzeit im Jahr 2001 sollte die partnerschaftliche gemeinsame Verantwortung der Eltern für die Betreuung ihres kleinen Kindes besser zum Ausdruck gebracht werden und die mit dem alten Begriff verbundenen öffentlichen Irritationen vermieden werden. Durch die Änderung der Bezeichnung hat sich der rechtliche Gehalt allerdings nicht verändert.

Die Berücksichtigung der Elternzeit bei der für einen Versorgungs- beziehungsweise Altersgeldanspruch erforderlichen Wartefrist wurde erst mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 19. November 2019 eingeführt und trat am 1. Dezember 2019 in Kraft.

Nach der Neuregelung sind bei der Wartefrist für einen Versorgungs- beziehungsweise Altersgeldanspruch auch vor dem 1. Dezember 2019 zurückgelegte Zeiten im Beamtenverhältnis zu berücksichtigen, in denen sich die Person in Elternzeit befunden hat.
Nachdem es sich bei der Änderung der offiziellen Bezeichnung von Erziehungsurlaub hin zu Elternzeit lediglich um eine Umbenennung gehandelt hat, sind auch Zeiten im Beamtenverhältnis, in denen sich die Person im Erziehungsurlaub befunden hat, bei der für die Wartefrist erforderlichen Dienstzeit zu berücksichtigen. Es erfolgt daher lediglich eine Klarstellung.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Wenn sich die Dienstbezüge aufgrund von gesetzlich geänderten Ämterbewertungen beziehungsweise der §§ 90 und 91 LBesGBW ändern, kann es bei einem zeitnahen Ruhestand zu einer Benachteiligung beförderter verbeamteter Personen kommen.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine verbeamtete Person die Dienstbezüge eines Amtes grundsätzlich mindestens zwei Jahre erhalten haben muss, um eine Versorgung aus der höheren Besoldungsgruppe zu erhalten.

Der bisherige § 19 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 LBeamtVGBW sieht bei gesetzlich geänderten Ämterbewertungen sowie in den Fällen der §§ 90 und 91 LBesGBW Ausnahmen von der zweijährigen Wartefrist vor.

Ein Festhalten an der bisherigen Gesetzesfassung würde zu dem ungerechten Ergebnis führen, dass eine Person, die aufgrund einer zuvor erfolgten Beförderung nicht in den Genuss der geänderten Ämterbewertung kommt und diese Dienst bezüge bis zum Ruhestand keine zwei Jahre erhalten hat, lediglich ein Ruhegehalt aus dem vorherigen Amt erhielte, wohingegen der übergeleiteten, nicht beförderten Person auch bei einem Bezug der höheren Dienstbezüge von weniger als zwei Jahren bereits ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der höheren Dienstbezüge gewährt werden würde.

Um die nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der beförderten Person zu verhindern, wird jene in diesem Fall durch den neuen Satz 4 nunmehr der übergeleiteten Person gleichgestellt. Hierzu zwei hypothetische Beispiele:

Satz 4 Nummer 1:
- Beamtin A (Erste Hauptstraßenmeisterin) befindet sich in A 10.
- Beamter B (Erster Hauptstraßenmeister) befindet sich in A 10 und wird im Juni 2022 nach A 11 (ebenfalls Erster Hauptstraßenmeister) befördert.
- Beide Personen treten im Dezember 2023 in den Ruhestand.
- Beamtin A wird zum 1. Dezember 2022 nach A 11 übergeleitet und erhält Ver-sorgungsbezüge aus A 11.
- Beamter B wird zum 1. Dezember 2022 von A 11 nach A 11 übergeleitet und erhält durch die beabsichtigte Rechtsänderung ebenfalls Versorgungsbezüge aus A 11.

Satz 4 Nummer 3:
- Beamtin C (Technische Lehrerin) befindet sich in A 10.
- Beamter D (Technischer Lehrer) befindet sich in A 10 und wird im Juni 2022 nach A 11 (Technischer Oberlehrer) befördert.
- Beide Personen treten im Dezember 2023 in den Ruhestand.
- Beamtin C wird zum 1. Dezember 2022 nach A 11 (Technische Oberlehrerin) übergeleitet und erhält Versorgungsbezüge aus A 11.
- Beamter D wird aufgrund der Beförderung nicht nach A 11 übergeleitet und würde nach der bisherigen Rechtslage lediglich Versorgungsbezüge aus A 10 erhalten. Um diese nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der beförderten Per-son zu verhindern, wird diese durch die beabsichtigte Rechtsänderung in diesen Fällen nunmehr der übergeleiteten Person gleichgestellt.

Zu Buchstabe b
Wenn eine verbeamtete Person den Aufstieg in eine andere Laufbahn absolviert, so könnte sich dies negativ auf ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auswirken. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person im Dezember 2021 aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst (Besoldungsgruppe A 9 ohne Amtszulage) aufgestiegen ist. Beide Ämter unterliegen zum 1. Dezember 2022 einer gesetzlich geänderten Ämterbe-wertung, wodurch die verbeamtete Person im Januar 2023 aus Besoldungsgruppe A 10 ohne Amtszulage in den Ruhestand treten würde. Bei einem Verbleib in der bisherigen Laufbahn würde sie aufgrund der gesetzlich geänderten Ämterbewertung aus Besoldungsgruppe A 10 mit Amtszulage in den Ruhestand treten.

Dieser nicht gerechtfertigte Nachteil, welcher durch einen Aufstieg entstehen würde, soll durch die beabsichtigte Rechtsänderung verhindert werden.

Ein Ausgleich für nicht stattgefundene Beförderungen oder eine nicht erfolgte Gewährung einer Amtszulage, welche bei Verbleib in der bisherigen Laufbahn gege-benenfalls stattgefunden hätte oder übertragen worden wäre, erfolgt nicht. Es wird nicht jeglicher Nachteil, welcher bei einem Aufstieg entstehen könnte, verhindert. Bei einem Aufstieg aus der Besoldungsgruppe A 9 ohne Amtszulage erfolgt keine versorgungsrechtliche Kompensation dahingehend, dass bei Verbleib im mittle-ren Dienst im Laufe der weiteren Dienstzeit gegebenenfalls eine Amtszulage ge-währt worden wäre. Eine Kompensation ist bereits deshalb nicht angezeigt, da die betroffenen Personen jedenfalls keine Amtszulage erhalten haben. Exspektanzen werden nicht kompensiert.

Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a

Es erfolgt eine redaktionelle Klarstellung, dass auf die Zeit der Tätigkeit und nicht auf den Zeitraum abzustellen ist. Sofern beispielsweise gleichzeitig zwei Tätig-keiten mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils 50 Prozent ausgeübt werden, jedoch nur für eine dieser Tätigkeiten eine Anwartschaft oder Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen bestehen, kann die Zeit der Tätigkeit, für die keine Anwartschaft oder Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen bestehen, mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-rücksichtigt werden.

Zu Buchstabe b
Es erfolgt eine redaktionelle Klarstellung, dass Anwartschaften oder Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen, die ausschließlich auf freiwilligen Beiträgen beruhen, für eine Ruhegehaltfähigkeit unschädlich sind.

Dies ergibt sich bislang bereits daraus, dass auf die Zeit der Tätigkeit und nicht auf den Zeitraum abzustellen ist. Bei freiwilligen Beiträgen resultieren die Anwartschaften oder Ansprüche nicht aus einer ausgeübten Tätigkeit, sondern aus der freiwillig geleisteten Beitragszahlung.

Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a. Durch den Wegfall der Besoldungsgruppe A 6 wird die Mindestversorgung künftig aus der nächst höheren Besoldungsgruppe ermittelt. Um die Höhe der Min-destversorgung auf dem bisherigen Niveau zu halten, ist es erforderlich, den Ruhegehaltssatz von bisher 59,75 Prozent auf 57 Prozent anzupassen.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 5

Mit einer Änderung des § 8 des SGV VII – Gesetzliche Unfallversicherung – reagierte der Bundesgesetzgeber auf moderne Arbeitsformen und stellte das mobile Arbeiten im Homeoffice unter Unfallschutz. Mit der vorliegenden Anpassung des § 45 LBeamtVGBW wird der Unfallfürsorgeschutz der Beamtinnen und Beamten entsprechend angepasst.

Die unfallfürsorgerechtlichen Vorschriften stellen in Absatz 1 auf die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und nicht auf den Ausübungsort ab. Die Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit ist damit nicht an die Dienststelle gebunden. Dementspre-chend besteht für mobiles Arbeiten im Homeoffice oder Telearbeit bereits nach geltendem Recht Unfallfürsorgeschutz. Einer weiteren gesetzlichen Konkretisie-rung bedarf es insoweit daher nicht.

Ergänzend zu der bereits bestehenden Ausdehnung des Unfallschutzes für Be-amtinnen und Beamte auf Wegen, die mit dem Weg zur Dienststelle verbunden werden, um ein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, wird aufgrund der steigen-den Bedeutung moderner Arbeitsformen wie Telearbeit oder mobiler Arbeit im Homeoffice die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Beamtinnen oder Beamte auch auf den Wegen zur Verbringung ihrer Kinder in fremde Obhut un-fallgeschützt sind, wenn in der Wohnung Dienst geleistet wird und deshalb keine Wege zu und von der Dienststelle zurückgelegt werden. Damit wird ein weiterer Beitrag für die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes geleistet und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert.

Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a. Durch den Wegfall der Besoldungsgruppe A 6 wird die Mindestunfallversorgung künftig aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe ermittelt. Um die Höhe der Mindestunfallversorgung auf dem bisherigen Niveau zu halten, ist es erforderlich, den Ruhegehaltssatz von bisher 67,63 Prozent auf 64,51 Prozent anzupassen.

Zu Nummer 7
Mit Artikel 2 Nummer 19 wird die Anlage 12 des Landesbesoldungsgesetzes Ba-den-Württemberg dahingehend geändert, dass sich für die in dieser Anlage näher bezeichneten Personengruppen der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags für das erste sowie zweite zu berücksichtigende Kind jeweils um einen Erhöhungsbetrag erhöht. Die Änderung im Besoldungsrecht ist beabsichtigt, um auf-grund neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungs-gemäße Besoldung sicherzustellen.

Im Bereich der Beamtenversorgung gibt es aktuell noch keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsmäßig erforderlichen Höhe der Alimentation. Folglich existiert derzeit kein spezielles und einheitliches verfas-sungsfestes Prüfsystem für die Amtsangemessenheit von Versorgungsbezügen. Ein Vorlagebeschluss des OVG Lüneburg sowie zwei Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg, welche sich mit der amtsangemessenen Alimentation in der Beamten-versorgung befassen, liegen derzeit zur Entscheidung beim Bundesverfassungs-gericht. Die Gewährung eines Erhöhungsbetrags für das erste sowie zweite zu berücksichtigende Kind an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger ist daher derzeit nicht beabsichtigt.

Es soll zunächst die ausstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Beamtenversorgung abgewartet werden und sodann anhand der konkreten Rechtsprechung Modelle für die Anpassung der Versorgung entwickelt und abgewogen werden. Nachteile durch das Abwarten auf die Recht-sprechung entstehen für die Betroffenen nicht, da seitens des Ministeriums für Finanzen bereits zugesagt wurde, dass jedenfalls ab 2020 alle Versorgungsemp-fängerinnen und -empfänger von etwaigen Anpassungen profitieren werden.

Der originäre kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nimmt weiterhin an den allgemeinen Anpassungen nach § 11 des LBeamtVGBW teil.

Die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte Kind und weitere Kinder wird aufgrund der Sonderrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besol-dung kinderreicher Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staats-anwälte (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 –) übernommen. Hierbei handelt es sich um eine auf die Beamtenversorgung übertragbare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation; eigene Rechtsprechung für Ver-sorgungsberechtigte mit drei oder mehr Kindern steht derzeit nicht aus und ist auch aufgrund der tatsächlichen Versorgungspraxis nicht zu erwarten.

Zu Nummern 8, 9, 14 und 15
Der Kinderzuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag nach §§ 66, 94 LBeamtVGBW, der Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach §§ 67, 95 LBeamtVGBW sowie die Kürzungsbeträge nach § 101 Absatz 5 LBeamtVGBW werden linear angepasst.

Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a. Durch den Wegfall der Besoldungsgruppe A 6 wird die Höchstgrenze künftig aus der nächsthöheren Besoldungsgruppe ermittelt. Um die Höchstgrenze auf dem bisherigen Niveau zu halten, ist es erforderlich, den Faktor 1,347 auf 1,285 anzu-passen.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 11
§ 84 Absatz 2 bestimmt bisher, dass der in § 29 Absatz 2 und 3 (Dienstunfähi-ge, die wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden) genannte Personenkreis bei einer Entlassung keinen Anspruch auf Altersgeld hat. Diese Regelung könnte bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs gegen europäisches Recht ver-stoßen, da sie dazu in der Lage ist, die Arbeitnehmerfreizügigkeit einzuschränken. Eine Ausnahmeregelung vom bisherigen § 84 Absatz 2 nur für Personen, die in das EU-Ausland wechseln möchten, würde die Rechtslage stark verkomplizieren. Da von der Regelung des bisherigen § 84 Absatz 2 nach überschlägiger Schätzung generell nur sehr wenige Personen betroffen sein dürften (weniger als eine Person pro Jahr), soll von einer Unterausnahme abgesehen werden und diese Regelung bei künftigen Entlassungen generell entfallen.

Zu Nummer 12
Hierdurch wird ein redaktionelles Versehen, das sich durch die Einfügung des Satzes 2 in § 87 Absatz 3 ergeben hat, korrigiert.

Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Bei der Erweiterung des Personenkreises auch auf Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung handelt sich um eine Anpassung an den bisherigen Wortlaut des Absatzes 3 (Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung), der aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht mit dem Wortlaut des Absatzes 1 korrespondiert.

Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Teil des erneut begründeten Beamtenverhältnisses finden bislang ausschließlich die §§ 21 bis 25 Anwendung. Gründe für einen Ausschluss der §§ 73 Absatz 6 sowie 74 Absatz 2 und 3 sind nicht ersichtlich, sodass bei Anwendung des § 92 Absatz 1 auch die zuvor genannten Vorschriften berücksichtigt werden sollten.

Die Erweiterung von Satz 2 um einen Halbsatz dient der redaktionellen Klarstel-lung, dass auch dann, wenn der Anspruch auf Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung gegenüber einem Dienstherrn außerhalb des Gel-tungsbereichs dieses Gesetzes besteht, für diese Zeit als ruhegehaltfähige Dienst-zeit die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Absatz 2 zugrunde zu legen ist.

Zu Buchstabe b
Da die Regelungen des § 92 nach dem Wortlaut nur für „auf Antrag entlassene ehemalige Beamte“ Anwendung finden, Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf ihrer Amtszeit nicht in den Ruhestand versetzt werden, jedoch gemäß § 84 Absatz 3 bei Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit ebenfalls einen Anspruch auf Altersgeld haben, erfolgt eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 16
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 und 6. Die Versorgung der vorhandenen, betroffenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger soll sich weiterhin nach der Besoldungsgruppe A 6 bemessen und auch künftig an den all-gemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilhaben.

Zu Nummer 17
Es wird auf die Begründung zu Nummer 16 verwiesen.
Zu Nummer 18
Es wird klargestellt, dass für eine Anwendung des § 108 auf Hinterbliebenenfälle darauf abzustellen ist, ob die Versorgungsurheberin beziehungsweise der Versor-gungsurheber zum 1. Januar 2011 eine vorhandene verbeamtete Person, frühere verbeamtete Person oder Versorgungsempfängerin beziehungsweise Versorgungsempfänger war.

Zu Nummer 19
Versehentlich ist in der bislang geltenden Fassung der Verweis auf Nummer 2 an-stelle von Nummer 3 des § 33 Absatz 1 Satz 2 sowie auf § 36 anstelle von § 37 erfolgt.

Zu Nummer 20
Die Begründung zu Nummer 18 gilt entsprechend.



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Red 20221109

 

 

 

 

 

 

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