Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 13 Arbeitszeitausgleich bei gleitender Arbeitszeit mit Zeiterfassung durch Kontrollgeräte

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§ 13 Arbeitszeitausgleich bei gleitender Arbeitszeit mit Zeiterfassung durch Kontrollgeräte

(1) Wird bei gleitender Arbeitszeit die Arbeitszeit durch Kontrollgeräte erfaßt, ist Arbeitszeitausgleich nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig.

(2) Mehr- oder Minderarbeitszeiten im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sollen innerhalb des Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, dürfen bis zu zwölf Stunden übertragen werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Übertragungsmöglichkeiten des Absatzes 2 Satz 2 bei Vorliegen besonderer Umstände, z. B. bei starken saisonalen Schwankungen der Arbeitsbelastung oder aus Gründen der Gesundheitsvor- oder -fürsorge, erweitern.

(4) Der Arbeitszeitausgleich in der Kernarbeitszeit ist bis zu viermal monatlich jeweils bis zu vier Stunden zulässig, soweit ein ausreichendes Zeitguthaben besteht.

(5) Einmal im Kalendermonat kann ein ganzer Arbeitstag ausgeglichen werden, aber nur dienstags bis donnerstags. Einmal innerhalb von zwei Kalendermonaten kann ein ganzer Arbeitstag entweder am Freitag oder am Montag ausgeglichen werden, wobei der Zwei-Monats-Zeitraum von jedem Beamten selbst festgelegt werden kann. An Freitagen, die auf einen gesetzlichen Feiertag folgen, kann zusätzlich ein ganzer freier Tag gegen Arbeitszeitausgleich in Anspruch genommen werden; die Anzahl der maximal möglichen vier Eingriffe in die Kernarbeitszeit erhöht sich dadurch nicht.

(6) Die Inanspruchnahme eines ganzen Freitags und eines darauffolgenden ganzen Montags ist ausgeschlossen (Häufungsverbot).

(7) Bei stundenweisem Arbeitszeitausgleich am Freitag, ohne daß der ganze Freitag in Anspruch genommen wird, ist eine Mindestarbeitszeit von eineinhalb Stunden zu leisten.


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