Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 2 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

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§ 2 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag im Sinne von § 1 Abs. 5 der Urlaubsverordnung unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.

(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Termin Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen; eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

(4) Von den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern der Hochschulen, soweit sie der Arbeitszeitverordnung unterliegen, ist der freie Tag innerhalb der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.

(5) Während eines Studiums, einer Teilnahme an dienstlichen Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen oder während eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt besteht kein Anspruch auf Freistellung.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten für Richter entsprechend.


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