Besoldung Baden-Württemberg
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Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 20

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Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Baden-Württemberg 

§ 20 Beamtete Lehrkräfte 

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.1 Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung – AZVO) in der Fassung vom 10. April 1989 (GBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft.


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