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§ 7 Abendsprechtag, Dienstleistungsabend
bis 31.8.03 (durchgestrichen)
seit 1.9.03
(1) Bei Dienststellen oder Betrieben oder Teilen von ihnen mit regem Publikumsverkehr, soweit sie von der obersten Dienstbehörde als solche bestimmt sind, endet der Dienst an einem von der Dienststelle oder dem Betrieb bestimmten Arbeitstag um 17.30 Uhr (Abendsprechtag). Dies gilt sowohl bei feststehender als auch bei abweichend feststehender und gleitender Arbeitszeit. Bei feststehender rbeitszeit beginnt der Dienst am Abendsprechtag um 8.15 Uhr; er endet an drei anderen Arbeitstagen der Woche um 16.00 (durchgestrichen 00)15 Uhr, freitags um 15.15 (durchgestrichen 15)30 Uhr.
(2) Am Donnerstag kann anstelle eines Abendsprechtags im Sinne von Absatz 1 Satz 1 auch ein Dienstleistungsabend eingeführt werden. In diesem Fall endet der Dienst frühestens um 18.00 Uhr, spätestens um 19.00 Uhr. Das Dienstende wird von den Dienststellen und Betrieben bestimmt. Dienstbeginn und -ende können an einem oder mehreren Arbeitstagen entsprechend der Verlängerung des Dienstes am Dienstleistungsabend abweichend von §§ 3 bis 6 geregelt werden; am Freitag darf der Dienst nicht vor 12.00 Uhr enden.
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