Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 7 Abendsprechtag, Dienstleistungsabend

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamten-versorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversor-gung, Beihilfe, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Baden-Württemberg 

§ 7 Abendsprechtag, Dienstleistungsabend

bis 31.8.03 (durchgestrichen)
seit 1.9.03

(1) Bei Dienststellen oder Betrieben oder Teilen von ihnen mit regem Publikumsverkehr, soweit sie von der obersten Dienstbehörde als solche bestimmt sind, endet der Dienst an einem von der Dienststelle oder dem Betrieb bestimmten Arbeitstag um 17.30 Uhr (Abendsprechtag). Dies gilt sowohl bei feststehender als auch bei abweichend feststehender und gleitender Arbeitszeit. Bei feststehender rbeitszeit beginnt der Dienst am Abendsprechtag um 8.15 Uhr; er endet an drei anderen Arbeitstagen der Woche um 16.00 (durchgestrichen 00)15 Uhr, freitags um 15.15 (durchgestrichen 15)30 Uhr.

(2) Am Donnerstag kann anstelle eines Abendsprechtags im Sinne von Absatz 1 Satz 1 auch ein Dienstleistungsabend eingeführt werden. In diesem Fall endet der Dienst frühestens um 18.00 Uhr, spätestens um 19.00 Uhr. Das Dienstende wird von den Dienststellen und Betrieben bestimmt. Dienstbeginn und -ende können an einem oder mehreren Arbeitstagen entsprechend der Verlängerung des Dienstes am Dienstleistungsabend abweichend von §§ 3 bis 6 geregelt werden; am Freitag darf der Dienst nicht vor 12.00 Uhr enden. 


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Baden-Württemberg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem schönen "Ländle" Baden-Württemberg. Sehenswürdigkeiten sind vor allem Burg Hohenzollern, Bodensee, Europa-Park in Rust, Lichtentaler Allee in Baden-Baden, Mercedes-Benz Museum in Stuttgart, Schloss Heidelberg, Schluchsee, Schwäbische Alb, Schwarzwald, Titisee und das Ulmer Münster. 


mehr zu: Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024