Besoldung Baden-Württemberg |
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§ 9 Dienst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne staatliche Dienststellen etwas anderes bestimmt werden.