Baden-Württemberg: Laufbahnverordnung-Innenministerium (LVO-IM) § 25 Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst

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ABSCHNITT 7
Laufbahnen des mittleren und gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes

§ 25 Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

(2) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug nach § 12 der Laufbahnverordnung-Justizministerium besitzen, die Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes.


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