Baden-Württemberg: Laufbahnverordnung-Innenministerium (LVO-IM) § 16 Probezeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

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§ 16 Probezeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1 LBG dauert die Mindestprobezeit ein Jahr.

(2) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nehmen während der Probezeit an der Fortbildung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Fortbildung in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes teil. Die Bewährung in der Probezeit setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung voraus.


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