Baden-Württemberg: Laufbahnverordnung-Innenministerium (LVO-IM) § 22 Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen und höheren technischen Dienst bei der Polizei

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§ 22 Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen und höheren technischen Dienst bei der Polizei

(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren technischen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer

1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG erfüllt und eine Meisterprüfung oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Technikerprüfung in einem Beruf, der für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei geeignet ist, erfolgreich abgelegt hat sowie

2. eine dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.

Geeignet im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Meisterprüfung oder die staatliche oder staatlich anerkannte Technikerprüfung in Berufen, wie zum Beispiel solche aus den Bereichen Vermessungstechnik, Technisches Zeichnen, Elektronik verschiedener Fachrichtungen, Mechanik verschiedener Fachrichtungen oder Stoffprüfung verschiedener Fachrichtungen.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer

1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei geeignet ist sowie

2. eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer

1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei geeignet ist sowie

2. eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.

(4) Geeignet im Sinne von Absatz 2 und Absatz 3 sind insbesondere Studienabschlüsse in den Ingenieurwissenschaften, wie zum Beispiel Elektrotechnik, Informatik, Nachrichtentechnik, Mechatronik, Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Druck- und Medientechnik und Informations- und Kommunikationstechnik.


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