Baden-Württemberg: Laufbahnverordnung-Innenministerium (LVO-IM) § 4 Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst

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§ 4 Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst erwirbt, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Rechtswissenschaften nachweist und die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Verwaltungswissenschaften, der Sozialwissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften oder der Politikwissenschaften nachweist und anschließend eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 4 absolviert hat.

(3) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als ein auf die Verwaltung bezogenes, modular aufgebautes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere auch mit ihren gestaltenden Funktionen im wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich vertraut machen und sie oder ihn dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. Das Trainee-Programm, das grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgelegt ist, vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im höheren Verwaltungsdienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:

1. Grundzüge des Verfassungsrechts;

2. Allgemeines Verwaltungsrecht und Besonderes Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Europarecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Grundzüge des Verwaltungsgerichtsverfahrensrechts;

3.Kommunales Verfassungsrecht;

4. Haushalts- und Rechnungswesen, Grundzüge der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und des Landes;

5. Personal, Organisation, Kommunikation.

Werden auf diesen Gebieten außerhalb des Trainee-Programms erworbene Kenntnisse nachgewiesen, können diese auf dessen Dauer angerechnet werden.

(4) Die dreijährige Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss

1. nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 2 geleistet worden sein,

2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes vergleichbar sein und

3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.

Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.


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