Baden-Württemberg: Laufbahnverordnung-Innenministerium (LVO-IM) § 24 Aufstieg

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§ 24 Aufstieg

Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG können Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich dieses Abschnitts, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einer Fachrichtung erworben haben, die für eine Verwendung in ihrer jeweiligen Laufbahn geeignet ist, in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie

1. sich mindestens im zweiten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,

2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahngruppe bewährt haben.


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