Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028)

 

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Weitere Nachrichten zur Besoldungsanpassung in Baden-Württemberg
>>>Besoldungsanpassung 2026, Beamtenbund Baden-Württemberg (BBW) zeigt sich enttäuscht. Unsere Befürchtungen haben sich bewahrheitet

 

 

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028)

 

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Mit diesem Gesetz soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026, 2027 und 2028 erfolgen. Das Gesetz soll das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.

Hierbei kommt im Versorgungsbereich der individuelle Ruhegehalts- und Hinterbliebenensatz zur Anwendung.

Die lineare Anpassung soll zum

- 1. April 2026 um 2,82 Prozent
- 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent
- sowie zum 1. Januar 2028 noch mal um 1,0 Prozent

angehoben werden.

Die Anwärtergrundbeträge sollen zum

- 1. April 2026 um 60 Euro
- zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro
- sowie zum 1. Januar 2028 um weitere 30 Euro

erhöht werden.

Nach § 16 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) und § 11 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) sind die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Dies gilt auch für das Alters- und Hinterbliebenengeld sowie die Kürzungsbeträge des § 101 LBeamtVGBW.

Die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder haben am 14. Februar 2026 eine Anhebung der tariflichen Entgelte um 2,8 Prozent, mindestens 100 Euro zum 1. April 2026 vereinbart. Zum 1. März 2027 erfolgt eine weitere Anhebung der tariflichen Entgelte um 2,0 Prozent. Zum 1. Januar 2028 erfolgt eine weitere Anhebung der tariflichen Entgelte um 1,0 Prozent. Die monatlichen Ausbildungsentgelte sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden ab dem 1. April 2026 um einen Festbetrag in Höhe von 60 Euro, ab dem 1. März 2027 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 60 Euro sowie zum 1. Januar 2028 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro erhöht.

Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld sind zuletzt durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2024/2025) vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91) angepasst worden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.

Besoldung und Versorgung sollen daher zum 1. April 2026 linear angehoben werden.

Der tariflich vereinbarte Mindestbetrag soll allerdings wegen der Auswirkungen auf das Abstandsgebot als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht eins zu eins übertragen werden. Vielmehr soll das hierfür von den Tarifvertragsparteien ausgewiesene lineare Volumen in Höhe von 0,02 Prozent zusätzlich zu der vereinbarten linearen Steigerung in Höhe von 2,8 Prozent systemgerecht in Form einer zusätzlichen linearen Steigerung übertragen werden.

Die Anwärtergrundbeträge sollen ebenfalls zum 1. April 2026 um 60 Euro steigen.

Die tarifliche Entgeltsteigerung zum 1. März 2027 in Höhe von 2,0 Prozent soll zeitgleich übertragen werden. Besoldung und Versorgung steigen mithin zum 1. März 2027 linear um weitere 2,0 Prozent. Die Anwärtergrundbeträge sollen ebenfalls zum 1. April 2026 um 60 Euro erhöht werden.

Schlussendlich soll die tarifliche Entgeltsteigerung in Höhe von 1,0 Prozent zum 1. Januar 2028 zeitgleich übertragen werden. In Folge steigen Besoldung und Versorgung zum 1. Januar 2028 linear um weitere 1,0 Prozent. Auch die
Anwärtergrundbeträge sollen in diesem Zuge um weitere 30 Euro erhöht werden.

Verfassungsrechtliche Ausführungen

Durch die zeitgleiche und systemgerechte Übertragung dient der Gesetzentwurf auch der Umsetzung einer mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) vereinbaren Alimentation.

Dabei sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation zu beachten. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u. a. -, die am 19. November 2025 veröffentlicht wurde, über die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Besoldung entschieden. Es handelt sich um einen Grundsatzbeschluss, der unter vielen Gesichtspunkten eine Fortentwicklung und teilweise deutliche Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung darstellt.

In Abkehr des bisherigen Prüfungsschemas aus dem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 vollzieht das Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nun in drei neu zugeschnittenen Schritten.

Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung

In einem ersten Schritt erfolgt eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung, die sogenannte Vorabprüfung. Die Besoldung muss demnach ein Mindestniveau erreichen, welches es Beamtinnen und Beamten ermöglicht, ein Leben frei von existenziellen finanziellen Sorgen zu führen. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025, - 2 BvL 5/18 u. a. -, Rn. 64). Zur Bestimmung des Mindestniveaus wird ein Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen durchgeführt. Die bisherige Senatsrechtsprechung, die eine Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus vornahm, wird vom Bundesverfassungsgericht im neusten Grundsatzbeschluss aufgrund besserer Datenverfügbarkeit und Praktikabilität bei erheblich geringerem Ermittlungsaufwand fortentwickelt. Nunmehr muss die Besoldung die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des MedianÄquivalenzeinkommens einer vierköpfigen Familie erreichen. In der sozialwissenschaftlichen Forschung und der Sozialberichterstattung der Europäischen Union gilt ein Haushalt als armutsgefährdet, wenn das jährliche, äquivalenzgewichtete Haushaltsnettoeinkommen unter 60 % des MedianÄquivalenzeinkommens liegt. Darüber hinaus wird ein Einkommen zwischen 60 % und 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens als "prekär" eingestuft. Das MedianÄquivalenzeinkommen ist ein statistischer Ansatz, um die nominalen Netto- Haushaltseinkommen einer Gesellschaft durch differenzierte Gewichtung nach Zahl und Alter der Haushaltsmitglieder miteinander vergleichbar zu machen. Im Gegensatz zum schlichten Pro-Kopf-Einkommen wird berücksichtigt, dass in einem Mehrpersonenhaushalt durch das gemeinsame Wirtschaften und gegebenenfalls durch die unterschiedliche Altersstruktur Einspar- und Synergieeffekte bestehen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025, - 2 BvL 5/18 u. a. -, Rn. 68). Als Bezugsgröße stellt das Bundesverfassungsgericht auf eine vierköpfige Familie, bestehend aus einem Kind älter und einem Kind jünger als 14 Jahre, ab. Im Falle des Unterschreitens der Prekaritätsschwelle liegt bereits ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip aus Artikel 33 Absatz 5 GG vor.

Fortschreibungsprüfung

Im zweiten Schritt wird im Rahmen der sogenannten Fortschreibungsprüfung auf einer ersten Prüfungsstufe ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen, dem Tariflohnindex, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex ab dem Basisjahr 1996 sowie die Überprüfung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots im Zuge eines systeminternen Besoldungsvergleichs vorgenommen.

Zur Berechnung des Besoldungsindex wird die gesamte Jahresbruttobesoldung in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe herangezogen. Dabei sind unterjährige Besoldungsanpassungen, Sockelbeträge, Sonder- und Einmalzahlungen sowie weitere Bezügebestandteile zu berücksichtigen, soweit sie allen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern unterschiedslos gewährt wurden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln.

Entsprechend der Ermittlung des Besoldungsindex ist auch für den Tariflohnindex die Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten anhand der vorgenannten Maßstäbe darzustellen.

Als Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips gilt jeweils eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Tariflohnindex, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex von mindestens 5 Prozent im jeweiligen Betrachtungszeitraum.

Abschließend ist im Rahmen eines systeminternen Besoldungsvergleichs die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zu überprüfen. Denn die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung.

Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025, - 2 BvL 5/18 u. a. -, Rn. 89). Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot liegt nicht bereits dann vor, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2017 - 2 BvR 883/14 - Rn. 75; Beschluss vom 17. September 2025, - 2 BvL 5/18 u. a. -, Rn. 90).

Auf der zweiten Stufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen, wobei den vier Parametern (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich) der ersten Stufe hinsichtlich der erforderlichen Prüfrichtung und -tiefe eine Steuerungsfunktion zukommt. Sind mindestens zwei der vier Parameter erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ist umgekehrt kein Parameter erfüllt, wird eine angemessene Besoldung vermutet. Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden.

Das BVAnpGBW 2026/2027/2028 soll die Besoldungs- und Versorgungsanpassung für die Jahre 2026, 2027 und 2028 regeln. Die Ermittlungen zum Gebot der Mindestbesoldung sowie zur Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung haben daher zunächst bezogen auf das Kalenderjahr 2026 zu erfolgen. Da das Median-Äquivalenzeinkommen, das zur Ermittlung der Mindestbesoldung benötigt wird, der Nominallohnindex sowie der Verbraucherpreisindex nicht beziehungsweise nicht für das Gesamtjahr 2026 vorliegen, werden für deren prognostische Ermittlung zur Verfügung stehende Angaben des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg für das Jahr 2025
herangezogen.

Finanzielle Auswirkungen

Im Jahr 2026 entstehen dem Land Mehrausgaben in Höhe von rund 396,8 Millionen Euro. Für diese Mehrausgaben wurde bereits im Staatshaushaltsplan 2025/2026 finanzielle Vorsorge getroffen. Im Jahr 2027 entstehen Mehrausgaben in Höhe von rund 854,2 Millionen Euro. Durch die vorgesehenen Maßnahmen entstehen dem Land ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt rund 1 115,8 Millionen Euro. Die vorgenannten Mehrausgaben für die Zeit ab dem Jahr 2027 sind im Rahmen der Aufstellung künftiger Haushalte entsprechend zu berücksichtigen.

Bei den Kommunen entstehen im Jahr 2026 Mehrausgaben in Höhe von rund 59,5 Millionen Euro. Durch die vorgesehenen Maßnahmen entstehen den Kommunen im Jahr 2027 Mehrausgaben in Höhe von rund 128,1 Millionen Euro sowie ab dem Jahr 2028 laufende jährliche Mehrausgaben in Höhe von insgesamt rund 167,4 Millionen Euro.

 

Gesetzentwurf der Landesregierung und Beratung im Landtag von Baden-Württemberg 

Im Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2026/2027/2028 (BVAnpGBW 2026/2027/2028) finden Sie ausführliche Kommentierungen des Regierungsentwurfs.


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Freiburg im Breisgau
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Baden-Baden
Bekannt als Kurstadt mit der Lichtentaler Allee, dem Casino und den Thermen.

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Landeshauptstadt mit der Mercedes-Benz Welt, dem Porsche Museum und der Wilhelma.

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Größte Stadt am Bodensee mit historischem Konzilgebäude und Nähe zur Insel Mainau.

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Red 20260910 

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