Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .11 Allgemeine Anpassung

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§ 11 Allgemeine Anpassung

Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenengeld durch Gesetz entsprechend zu regeln.


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