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§ 51 Unfallruhegehalt
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 26 hinzugerechnet.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 27 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 ⅔ Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 67,63 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 zurückbleiben. In den Fällen des Satzes 3 ist § 27 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
ältere Fassung des
§ 51 Unfallruhegehalt
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 26 hinzugerechnet.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 27 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 69,5 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben.
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Red 20221102