Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .83 Dokumentationspflicht und Zahlungsmodalitäten

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§ 83 Dokumentationspflicht und Zahlungsmodalitäten

(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
(2) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. In Fällen des § 79 Abs. 3 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
(3) Die beteiligten Dienstherrn können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
(4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.


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