Master: Beamtenversorgungsrecht in Bund und Länder

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Beamtenversorgung in Bund und Ländern

212 Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
213 Neuerungen durch das Alterseinkünftegesetz
214 Eintritt in den Ruhestand
226 Hinterbliebenenversorgung
228 Unfallfürsorge
232 Aktuelles aus Bund und Ländern
232 Wesentliche Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern seit der Föderalismusreform
268 Zusätzliche, freiwillige Altersvorsorge für Beamtinnen und Beamte
271 Der Eigenbeitrag
271 Altersvorsorgezulage

Beamtenversorgung in Bund und Ländern

Allgemeines

Die beamtenrechtliche Versorgung basiert auf verfassungsrechtlich verankerten „hergebrachten Grundsätzen“ im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG – Alimentationsprinzip und Fürsorgepflicht. Der Gesetzgeber ist gehalten bei Einschnitten in die Versorgung verfassungsrechtlich gesetzte Grenzen zu respektieren, was wiederholt bereits in der Vergangenheit Gegenstand höchstrichterlicher Prüfung war und absehbar auch zukünftig sein wird. Sie sichert Beamte im Alter und bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit ab. Ist die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes verursacht, gibt es gegebenenfalls eine verbesserte Dienstunfallfürsorge. Die Angehörigen erhalten im Todesfall eine Hinterbliebenenversorgung.

Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges Altersversorgungssystem und unterscheidet sich grundsätzlich von der beitrags- und steuerfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialversicherung). Die Beamtenversorgung ist beitragsfrei, d. h. die Dienstherren führt keine Beiträge ab, sondern finanziert die Leistungen im Wesentlichen aus dem laufenden Haushalten.

Das frühere, bundeseinheitliche Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelte die Versorgung einheitlich für alle Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im Wege der Föderalismusreform wurden ab September 2006 die Gesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs-, Laufbahn- und Versorgungsrecht auf die Bundesländer übertragen. Lediglich die Statusrechte der Beamten sind seitdem noch bundeseinheitlich festgelegt.

Die alten, durch Bundesgesetzgebung bis Ende August 2006 erlassenen versorgungsrechtlichen Regelungen, gelten zunächst für die Landes- und Kommunalbeamten so lange fort, bis sie durch landesrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies ist mittlerweile in fast allen Bundesländern geschehen. Der Bund hat dagegen für die Beamtinnen und Beamten, die unter seinen gesetzgeberischen Geltungsbereich fallen, das alte Recht fortgeschrieben und das Beamtenversorgungsrecht für die Versorgungsempfänger des Bundes neu gefasst.

Dieses BeamtVG (Bund) gilt – soweit nicht Sonderregelungen greifen – auch für Beamtinnen und Beamte, die bei Aktiengesellschaften in den privatisierten Bereichen der Post, Postbank, Telekom und Bahn beschäftigt waren.

Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Mit der Verabschiedung des DNeuG im Jahr 2009 hat der Bund maßgebliche Reformschritte im Dienstrecht der Beamten eingeleitet, die auch für die Versorgung der Bundesbeamten von Belang sind.

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) bewirkte für den Versorgungsbereich auf Bundesebene u.a.
- rentengleiche Versorgungsregelungen bei der schrittweisen Anhebung des Pensionseintrittsalters auf das 67. Lebensjahr,
- wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung, so die Begrenzung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf 855 Tage unter Einführung einer Kappungsgrenze bezüglich der betragsmäßigen Auswirkung,
- Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neu gestalteten Grundgehaltstabellen des Besoldungsrechts,
- Einführung einer Versorgungsauskunft, die der Rentenauskunft nachgebildet ist,
- Erhöhung des anrechnungsfreien pauschalen Hinzuverdienstbetrags für dienstunfähige Ruhegehaltsempfänger auf 400 Euro mit jährlich zweimaligen Überschreitungsmöglichkeiten.

Neuerungen durch das Alterseinkünftegesetz

Durch das am 11.06.2004 beschlossene Alterseinkünftegesetz werden Renten zu künftig ebenso wie Pensionen besteuert. Zum 01.01.2005 ist der zu besteuernde Anteil der Renten auf 50 Prozent angehoben worden. Für jeden neuen Jahrgang steigt dieser Anteil weiter. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der individuellen Aufwendungen zur Altersvorsorge wird schrittweise erhöht, sodass diese ab 2025 zu 100 Prozent abzugsfähig sind. Erst nach einer Übergangsfrist bis zu Jahr 2040 werden die gesetzlichen Renten und die Beamtenpensionen nachgelagert und gleich besteuert.

Der Versorgungsfreibetrag bei den Beamtenpensionen wird bis 2040 für jeden neu hinzukommenden Jahrgang ab geschmolzen. Der bei Eintritt in den Ruhe stand geltende Versorgungsfreibetrag für Pensionärinnen und Pensionäre bleibt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Seit 2005 entfällt zudem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Stattdessen wird wie bei den Renten der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Um eine übermäßige Belastung zu vermeiden, wird für eine Übergangsphase ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der bis 2040 abgeschmolzen wird. Für Pensionärinnen und Pensionäre, die bis 2005 in den Ruhestand getreten sind, gilt ein Freibetrag in Höhe von 40 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 3.000,– Euro. Daneben wird ein Zuschlag zum Versorgungsbeitrag in Höhe von 900,– Euro gewährt. Im Jahr 2018 beträgt der Freibetrag nur noch 19,2 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 1.440 Euro. Der Zuschlag liegt bei 432 Euro. Bis 2040 sinken Freibetrag sowie Zuschlag bis auf Null. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 01.01.2005.

Der Versorgungsfreibetrag wird stufenweise abgesenkt

Für jeden neu hinzukommenden Jahrgang sinkt der Versorgungsfreibetrag bei den Beamtenpensionen bis 2040. Der Tabelle sind zu entnehmen: der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag. Der Zuschlag wird übergangsweise eingeführt.

Quelle: Alterseinkünftegesetz 2004

 

Eintritt in den Ruhestand

Die Beamtin bzw. der Beamte wird – vorbehaltlich erfolgter oder zu erwartender gesetzlicher Neuregelungen – in den Ruhestand versetzt
- bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren, bei ggf. schrittweiser Anhebung auf 67 Jahre; im Lehrerbereich ggf. auch in Abhängigkeit vom Ende des jeweiligen Schul(halb)jahres
- bei Erreichen der besonderen Altersgrenze, etwa mit Vollendung des 60. bis 62. Lebensjahres bei den Vollzugsdiensten der Polizei und der Justiz sowie bei der Feuerwehr,
- auf eigenen Antrag, im Regelfall ab dem 63. Lebensjahr,
- als Schwerbehinderte auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr, bei ggf. schrittweiser Anhebung auf 62 Jahre
- bei festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit,
- bei einstweiligem Ruhestand.




Altersgrenzen

Nach der alten Rechtslage vor der Föderalismusreform wird die allgemeine Altersgrenze in Bund und Ländern mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Bei der Fassung des Beamtenstatusgesetzes hat man aber nunmehr auf die Festlegung einer allgemein gültigen Regelaltersgrenze für alle Beamten verzichtet. Damit liegt deren Festsetzung entsprechend der beamtenrechtlichen Zuständigkeit in der Hand des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes. Der Bund und jedes Land sind heute in der Festlegung der Altersgrenzen für ihre Beamten frei.

Der Bundestag hat am 20.04.2007 mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Erhöhung der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente vom 65. auf das 67. Lebensjahr beschlossen (siehe Tabelle Seite 216). Eine Übertragung auf die Beamtenversorgung ist für die unter den Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetzes fallenden Beamten mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erfolgt. In Anlehnung an den Bund oder auch unter Einführung modifizierter Regelungen haben zwischenzeitlich auch die Länder ihr Dienstrecht und in diesem Zuge auch das Versorgungsrecht reformiert und die jeweiligen Altersgrenzen ganz überwiegend um zwei Jahre angehoben.

Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie die allgemeine Antragsaltersgrenze erreicht haben. Diese liegt im Regelfall – länderspezifische Abweichungen sind möglich – bei 63 Jahren.

Möglich ist aber auch, auf eigenen Antrag und mit Zustimmung des Dienstherrn über die festgelegte Altersgrenze hinaus, für eine gesetzlich begrenzte Zeit tätig zu sein.

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres, ggf. erfolgt jahrgangsbezogen eine schrittweise Anhebung auf 62 Jahre, in den Ruhestand gehen; auch hier werden Versorgungsabschläge fällig.

Für bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. den Vollzugs- und Einsatzdienst bei Polizei und Feuerwehr sowie für den Justizvollzug, gibt es besondere Altersgrenzen. Auch hier sind die jeweiligen bundes- und länderspezifischen Regelungen zu beachten, die differieren können und bei Anhebung der besonderen Altersgrenzen, die bei den Vollzugsdiensten und beim Einsatzdienst der Feuerwehr bisher bei 60 Jahren lagen, ggf. Schutzklauseln für besonders belastende Dienste (z. B. im Falle von Wechselschichtdienst/Schichtdienst) beinhalten.

Dienstunfähigkeit und anderweitige Verwendung

Als Dienstunfähigkeit wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher Pflichten angesehen. Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist die Beamtin bzw. der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Im Zweifel ist ein (amts)ärztliches Gutachten einzuholen.

Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres – bezüglich dieser Frist kann Abweichendes geregelt werden – wiedererlangt wird. Nicht in den Ruhestand versetzt wird bei Möglichkeit der anderweitigen Verwendung.

Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit ist gegeben, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine solche Maßnahme ist ohne Zustimmung der betroffenen Person zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin bzw. der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gewachsen ist. Verfügt die Beamtin bzw. der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung für die andere Laufbahn, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin bzw. dem Beamten unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch ohne Zustimmung eine Tätigkeit mit geringerem Grundgehalt übertragen werden, wenn eine alternative Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Das neue Amt muss dabei jedoch derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das bisherige Amt.

Dienstunfähig infolge Dienstbeschädigung oder eines Dienstunfalls

Eine Dienstunfähigkeit kann auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Unfallfürsorge, ggf. auch auf ein Unfallruhegehalt. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe (an Stelle der Entlassung) zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen.

Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)

Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine amtsärztliche bzw. ärztliche Feststellung vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob die Beamtin bzw. der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann.

Gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kann die Beamtin bzw. der Beamte Einwendungen erheben. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die Beamtin bzw. der Beamte die individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt. Trotzdem wird bei begrenzter Dienstfähigkeit die Besoldung nur entsprechend der reduzierten Arbeitszeit zuzüglich eines Zuschlags gezahlt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das die Beamtin bzw. der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde.

Darüber verlangt die Rechtsprechung, dass Nachteile, die begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber Ruhestandsbeamten haben, wie z. B. höhere Aufwendungen zur Krankenversicherung und die Nichtgewährung des steuerlichen Versorgungsfreibetrags, durch den Zuschlag kompensiert werden müssen. Außerdem müssen die Zuschlagsregelungen so gestaltet sein, dass sie nicht diskriminierend im Sinne des AGG sind. Dies löste z.B. Änderungsbedarf der Zuschlagsregelungen in den Ländern Niedersachsen und Hessen aus.

Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens jedoch im Umfang der sog. Zurechnungszeit nach § 13 BeamtVG und entsprechendem Landesrecht.

Beginn des Ruhestandes und Möglichkeit der Reaktivierung

Im Bundesbereich beginnt der Ruhestand oder die begrenzte Dienstfähigkeit mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand oder in die begrenzte Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist. Landesbeamtenrechtliche Regelungen können hiervon abweichen.

So lange eine wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin bzw. ein Beamter das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit eine Wiederberufung in das Beamtenverhältnis erfolgen. Eine Reaktivierung ist auch bei Wiedererlangung einer begrenzten Dienstfähigkeit zulässig, wenn das maßgebliche Beamtengesetz dies vorsieht. Die Initiative zur erneuten Berufung kann auch von der Beamtin oder dem Beamten ausgehen.

- Versorgung von Beamten auf Lebenszeit
Bei Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Lebenszeit nur dann in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bzw. Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Ist diese Wartezeit bei Eintritt der Altersgrenze nicht erfüllt, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf Dienstunfall beruht.

- Versorgung von Beamten auf Probe
Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen über keine Anwartschaft auf Versorgung. Lediglich bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt. Ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren erhalten sie ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Hier ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert, es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, erhalten sie Ruhegehalt wie bei einer Dienstunfähigkeit.

Liegen keine Gründe vor, die bei einem Beamten auf Probe die Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen oder erfordern, ist der Beamte zu entlassen. Die Entlassung löst einen Rechtsanspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Der Dienstherr muss den Beamten in der Rentenversicherung so stellen, als wäre er in der Beamtendienstzeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

- Versorgung von Beamten auf Widerruf
Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilverfahren das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.

Voraussetzungen und Berechnung des Ruhegehalts

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Aus ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und ruhegehaltfähiger Dienstzeit wird mittels eines gesetzlich festgelegten Faktors der so genannte Ruhegehaltssatz, der in Prozenten ausgedrückt wird, errechnet.

Wartezeit

Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht, wenn die Beamtin bzw. der Beamte eine fünfjährige Wartezeit im Beamtenverhältnis erfüllt hat. Wird die maßgebliche Altersgrenze vor Ablauf der Wartezeit von fünf Dienstjahren erreicht, ist die Beamtin bzw. der Beamte zu entlassen. Bei Dienstunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Bei einer Entlassung liegt es im Ermessen des Dienstherrn, einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser darf jedoch nur bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären.

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet) und sonstige Dienstbezüge, wie etwa Zulagen, die ausdrücklich als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind (z. B. Amtszulagen, besondere Stellenzulagen oder Überleitungszulagen). Im Zusammenhang mit dem Einbau der Sonderzahlung in die Grundtabelle werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes mit dem Faktor 0,9901 multipliziert. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt voll gezahlt.

Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen mit wenigen Ausnahmen gestrichen. Einen Bestandsschutz hatten Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31.12.2010 in den Ruhestand getreten sind. Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten endete der Bestandsschutz zum 31.12.2007. Der Bestandsschutz galt jedoch nur, wenn die Zulage vor dem 01.01.1999 gewährt wurde. Nur in Bayern und Nordrhein-Westfalen werden besondere Stellenzulagen wieder beim Ruhegehalt berücksichtigt.

Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Besoldung aus dem höherwertigen Amt seit mindestens zwei Jahren bezogen worden ist. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Zweijahresfrist eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Die mit dem Versorgungsreformgesetz aus dem Jahr 1998 auf drei Jahre erhöhte Frist hat das Bundesverfassungsgericht am 20.03.2007 (AZ: 2 BvL 11/04) für nichtig erklärt.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird für jeden Einzelfall eine individuelle Berechnung vorgenommen. Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die (ggf. nach vollendetem 17. Lebensjahr) in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Als ruhehegehalt fähig können auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung geführt haben. Dies können Vordienstzeiten im tariflichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sein oder auch Zeiten einer laufbahnrechtlich vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit.

Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt aus öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen. Ebenso wenig zählen Zeiten, in denen Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben oder unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind.

Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ebenso sind die Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, des Polizeivollzugsdienstes oder des Zivildienstes ruhegehaltfähig.

Bestimmte sonstige Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten, eine Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst oder Zurechnungszeiten können die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind sehr detailliert und können hier nicht im Einzelnen erläutert werden.

Höhe des Ruhegehaltssatzes und Versorgungsänderungsgesetz 2001

Bei Anwendung des seit dem 01.01.1992 geltenden Versorgungsrechts betrug der zugrunde zu legende jährliche Steigerungsfaktor 1,875 Prozent. Die Höchstversorgung von 75 Prozent wurde so nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Dieses Recht galt auch für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1992 in ein Beamtenverhältnis berufen worden waren, wenn dies für sie zu einer günstigeren Versorgung führte.

Entwicklung des Ruhegehaltssatzes

 



Die 8. Abflachung erfolgte für Bundesbeamte mit der linearen Bezügeerhöhung am 01.01.2011. Damit ist für Bundesbeamte die beabsichtigte Absenkung des Versorgungsniveaus von 75 Prozent auf 71,75 Prozent in acht Schritten abgeschlossen worden. Der Versorgungshöchstsatz für Bundesbeamte beträgt damit ab 01.01.2011 nur noch 71,75 Prozent. Der Steigerungssatz für die Versorgungsanwartschaft liegt beim Bund nun für jedes Jahr bei 1,79375 Prozent.

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Versorgungsrecht galt noch eine andere Ruhegehaltsskala (siehe die beiden Grafiken oben). Danach betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2 Prozent und nach jedem weiteren Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Damit war die Höchstversorgung nach diesem Recht bereits nach 35 Jahren erreicht.

Für am 31.12.1991 im Dienst stehende Beamtinnen und Beamte gilt ein Übergangs recht. Danach ist der zum 31.12.1991 erreichte Ruhegehaltssatz – ohne Berücksichtigung von Versorgungsabschlägen – zu ermitteln. Hier bei werden die alte Ruhegehaltsskala und die Bestimmungen zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wie sie bis zu diesem Stichtag anzuwenden waren, zugrunde gelegt. Dieser zum Stichtag – 31.12.1991 – ermittelte Versorgungssatz gilt als so genannter Besitzstandswert und steigert sich ab dem 01.01.1992 um jeweils 1 Prozent für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit.

Bei Anwendung des Übergangsrechts wird auch die Zurechnungszeit nach altem Recht ermittelt: Ein Drittel der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Allerdings darf die Anwendung des Übergangs rechts nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen als die ununterbrochene Anwendung des alten Rechts.

Vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31.12.2002 wird für zu diesem Zeitpunkt vorhandene Versorgungsfälle der der Versorgung zugrunde liegende Vomhundertsatz mit einem Anpassungsfaktor 0,95667 vervielfältigt gekürzt. Dieser neue Vomhundertsatz gilt als gesetzlich neu festgestellt.

Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31.12.2002 eintreten, gilt ein neuer Berechnungsfaktor von 1,79375 Prozent und ein neuer Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent.

Mindestversorgung

Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – in Entsprechung zur sozialen Grundsicherung mit Alter – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhe gehaltfähigen Dienstbezüge aus dem bekleideten Amt oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich 30,68 Euro. Die jeweils geltenden Mindestversorgungsbezüge werden für den Bund im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Einige Bundesländer, z. B. Bayern, Baden-Württemberg und Hessen u. a., lösen sich allerdings von dieser Berechnungsgrundlage und greifen auf andere Bezugsgrößen für die Berechnung der Mindestversorgung zurück. Eine Unterschreitung der zu gewährenden Mindestversorgungsbezüge ist bei Hinzutreten weiterer Einkünfte oder bei Abzügen aufgrund eines Versorgungsausgleichs möglich.

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Beamtinnen und Beamte, für die – wie etwa im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie im Einsatzdienst der Feuerwehr – eine besondere Altersgrenze gilt und die vor Vollendung der ggf. sukzessiv ansteigenden allgemeinen Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wegen einer für sie geltenden besonderen Alters grenze in den Ruhestand gehen, erhalten aufgrund der damit verbundenen finanziellen Nachteile neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünf fachen der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, allerdings höchstens 4.091 Euro. Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. Der Aus gleich wird nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Alters grenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder beim Tode des Beamten vor der Versetzung in den Ruhe stand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer. In einigen Bundesländern ist der Ausgleichsbetrag bei besonderen Altersgrenzen abgeschafft worden oder steht vor der Abschaffung. Zu einer Abschmelzung kann es auch kommen, wenn, wie z.B. Hessen, von der im Zuge der Anhebung der besonderen Altersgrenze neu eingeführten Antragsaltersgrenze Gebrauch gemacht wird.

Versorgungsabschläge

Der Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der individuell maßgeblichen Altersgrenze führt regelmäßig zu einem Abschlag von der Versorgung. Dieser Versorgungsabschlag mindert prozentual den Betrag des Ruhegehalts (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt lebenslang.

Die Mindestversorgung wird durch den Versorgungsabschlag aber nicht reduziert. Versorgungsabschläge von 3,6 Prozent pro Jahr (0,3 Prozent pro Monat) fallen an, wenn jemand
- von der allgemeinen oder einer für bestimmte Berufsgruppen geltenden besonderen Antragsaltersgrenze Gebrauch macht. Die allgemeine Antragsaltersgrenze liegt beim Bund trotz des allmählichen, jahrgangsbezogenen Anhebens der Lebensarbeitszeit auf 67 Jahre weiter bei der Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Berechnung des Abschlags erfolgt – von Ausnahme – und Übergangsregelungen abgesehen – vom Zeitpunkt des früheren, antragsgebundenen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst bis zur individuellen, jahrgangsbezogenen, Regelaltersgrenze. Letztlich können beim Bund (künftig) bis zu 14,4 Prozent Versorgungsabschlag anfallen.
- von der besonderen Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte Gebrauch macht, die beim Bund und einigen Ländern allmählich und jahrgangsbezogen auf 62 Jahre angehoben wird. Analog erfolgt schrittweise die Anhebung der Berechnungsgrenze für den Versorgungsabschlag von bisher 63 Jahren auf 65 Jahre (§ 69 h Abs. 1 BeamtVG), mit deren Erreichen man abschlagsfrei auf Antrag gehen kann. Die Höhe des Versorgungsabschlags ist auf 10,8 Prozent begrenzt.
- dienstunfähig wird, ohne dass die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht.

Auch hier wird die Berechnungsgrenze vom Eintritt der Dienstfähigkeit schrittweise und jahrgangsbezogen vom 63. Lebensjahr auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben (§ 69 h Abs. 3 BeamtVG). Die Minderung des Ruhegehalts darf jedoch 10,8 Prozent nicht übersteigen.

Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt für die gesamte Dauer der Versorgungsbezüge. Das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt ist auch Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie des Waisengeldes. Es gibt weitere alters- und zeitabhängige Übergangsregelungen beim Versorgungsabschlag, die Sie unter www.beamtenversorgung-online.de finden.

Versorgungsrücklage

Die 1999 eingeführte Versorgungsrücklage soll durch eine verminderte Anpassung der Besoldung und Versorgung um jeweils 0,2 Prozentpunkte gegenüber der Tariferhöhung im öffentlichen Dienst aufgebaut werden. Die eingesparten Mittel wurden der Versorgungsrücklage zugeführt. Damit sollen die ansteigenden Versorgungsausgaben abgemildert werden. Im Zuge dessen sollte das Besoldungs- und Versorgungsniveau um insgesamt 3 Prozent abgesenkt werden.

Da mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 auch eine Kürzung der Versorgung in acht Schritten ab dem 01.01.2003 beschlossen worden war, hat der Gesetzgeber die Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung um 0,2 Prozentpunkte zur Bildung der Versorgungsrücklage für die Dauer der Umsetzung der Versorgungskürzung ausgesetzt. Die Minderung setzte nach Umsetzung der Reduzierung des Höchstruhegehaltssatzes (nicht überall und je nach Gebietskörperschaft ab 2011 ff.) wieder ein und zwar (zunächst) bis zum 31.12.2017. Damit die Versorgungsrücklage aber auch im Aus setzungszeitraum weiter aufgebaut werden kann, wird die Hälfte der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingesparten Mittel der Versorgungsrücklage zugeführt. Diese noch bundesgesetzlichen Regelungen sind in vielen Bundesländern mittlerweile abgeändert worden oder entfallen.

Die Verwaltung und Verwendung der Versorgungsrücklage ist in Bund und Ländern gesetzlich geregelt. Kernpunkte des Gesetzes für den Bundesbereich sind:
- Das Gesetz gilt für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen; ferner bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen; des Weiteren für das Bundeseisenbahnvermögen, die Postnachfolgeunternehmen sowie Post-Unterstützungskassen; nicht dagegen für die Deutsche Bundesbank. Verwaltung des Sondervermögens durch das Bundesinnenministerium; Verwaltung der Mittel des Sondervermögens durch die Deutsche Bundesbank.
- Die zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes und Aktien zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Anlagerichtlinien erlassen das Bundesinnen- und das Bundesfinanzministerium einvernehmlich.

Das Sondervermögen soll nach Ablauf der Aufbauphase über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen eingesetzt werden. Die aktuelle Entwicklung in Bund und Ländern ist hier jedoch äußerst unterschiedlich. So sind beim Bund, in Hamburg und in Mecklenburg-Vorpommern die Regelungen verlängern worden, während in anderen Ländern die Sondervermögen ausgelaufen sind.

Sonderzahlungen

Zur Versorgung gehören auch Sonderzahlungen, z. B. das Weihnachtsgeld. Nachdem das Weihnachtsgeld auf dem Niveau von 1993 eingefroren worden war, kam es mit Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 über die Nutzung von Öffnungsklauseln bei Bund und Ländern zu weiteren – teilweise völlig unterschiedlichen – Einschnitten beim Weihnachtsgeld.

Beim Bund sind die Sonderzahlungen zwischenzeitlich in die Beträge der monatlichen die Grundgehaltstabelle ein gebaut. Da Ruhestandsbeamte gegenüber den aktiven Beamten abgesenkte Sonderzahlungen erhalten, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts ein weiterer Faktor (0,9901) auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet. Außerdem erfolgt bei den Pensionen des Bundes ein separater Abzug für Pflegeleistungen (§ 50f BeamtVG). Bei den Bundesländern reicht die Spannweite der Gewährung einer Sonderzahlung für Versorgungsempfänger von Null (z. B. Sachsen-Anhalt) bis zu 60 Prozent eines Monatsbezugs (Bayern).

Versorgungsbezüge und weitere Einkommen

Neben den Versorgungsbezügen können Beamtinnen und Beamte – vor allem vor Vollendung der Regelaltersgrenze – nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen oder über eigenes Einkommen verfügen, ohne dass die Versorgung gekürzt wird. Dasselbe gilt auch für Witwen, Witwer und Waisen. Die festgesetzten Höchst grenzen gelten nach Vollendung des 65. (67) Lebensjahres u.a. beim Bund nur in den Fällen, in denen ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erzielt wird. Im Landesbereich ist teilweise, so z. B. in Hessen, eine deutliche Lockerung der Hinzuverdienstmöglichkeiten erfolgt. Schließlich sind für bestimmte Tätigkeiten bei der Bewältigung der Migrationskrise aktuell Ausnahmeregelungen in Bund und Ländern geschaffen worden.

Weitere umfangreiche Bestimmungen zu Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder weiteren Versorgungsbezügen sind in allen Beamtenversorgungsgesetzen enthalten. Überschlägig zusammengefasst bildet das beamtenrechtliche Höchstruhegehalt im Regelfall die Höchstgrenze der Gesamtversorgung im Ruhestand; ein übersteigender Betrag wird bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgung „ruhend gestellt“, d. h. nicht ausgezahlt.

Altersgeld und Nachversicherung

Beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entfiel bisher der Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung. Der Beamte wurde dann obligatorisch in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 und §§ 181 bis 186 SGB VI nachversichert. Die Nachversicherungszeit gilt dabei rückwirkend quasi als Zeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Immer wieder wurde bei Dienstrechtsreformen die Möglichkeit diskutiert, bereits erworbene Versorgungsansprüche bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mitzunehmen. Mit dieser Regelung sollte auch die Mobilität beim Wechsel des Beamten in die freie Wirtschaft erleichtert werden.

Zwischenzeitlich haben sowohl der Bund als auch verschiedene Länder wahlweise die Gewährung von Altersgeld eingeführt. Voraussetzung ist u.a., dass die Beamtin bzw. der Beamte freiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet und bestimmte altersgeldfähige Dienstzeiten aufweisen kann. In diesem Falle entsteht ein Anspruch auf Mitnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaft, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Während der Bund hierfür neben dem Beamtenversorgungsgesetz ein eigenständiges Altersgeldgesetz erlassen hat (Gesetz vom 28.08.2013), integrierten beispielsweise die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen diese Neuregelungen in ihrem jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetz.

Auch in dem eigenständigen Gesetz des Bundes wird vielfach zur Anwendung von hier getroffenen Regelungen auf einschlägige Vorschriften im Beamtenversorgungsgesetz verwiesen. So bestimmt sich die Höhe des Altersgelds in Anlehnung an die für die auch im Grundsatz für das Ruhegehalt geltenden Regelungen nach den zuletzt erhaltenden Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Völlige Deckungsgleichheit zwischen den Regelungen beim Altersgeld und beim Eintritt in den Ruhestand besteht jedoch nicht. So nimmt man – um nur einen Unterschied zu nennen – den versorgungsrechtlich erworbenen Anspruch auf Mindestversorgung bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nicht mit, erhält also nicht etwa in dieser Höhe automatisch Altersgeld. Im Übrigen divergieren die Regelungen zur Gewährung von Altersgeld sowohl vom Bund im Vergleich zu den Ländern, aber auch zwischen den Ländern selbst.

Versorgungslastenverteilung bei Dienstherrnwechsel

Im Falle eines bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechsels sind Regelungen darüber zu treffen, wer wirtschaftlich für die vom letzten Dienstherrn insgesamt zu zahlende Pension einstehen muss. Eine verursachungsgerechte interne Verteilung der entstandenen Versorgungsansprüche unter den verschiedenen Dienstherrn ist sicherzustellen. Das vor der Föderalismusreform geltende Erstattungsmodell des § 107b BeamtVG ist zwischen zeitlich durch ein staatsvertraglich geregeltes pauschalisiertes Abfindungsmodell ersetzt worden. Der abgebende Dienstherr ist hiernach zu einer Abgeltung der bei ihm entstandenen Versorgungsanwartschaften durch eine Einmalzahlung an den aufnehmenden Dienstherrn verpflichtet. Die Modalitäten sind in dem Staatsvertrag festgelegt, der zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist.

Hinterbliebenenversorgung

Die Beamtenversorgung erstreckt sich im Todesfall auch auf die Familienangehörigen. Hinterbliebene Ehegatten erhalten Witwen- oder Witwergeld, bei Waisen bzw. Halbwaisen wird Waisengeld gezahlt. Zur Hinterbliebenenversorgung gehören Regelungen über die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwen- und Witwergeld, die Witwenabfindung,
das Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge. Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

 

Bezüge für den Sterbemonat

Die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats verbleiben den Erben. Sind Teile der Bezüge für den Sterbemonat ganz oder teilweise noch nicht ausgezahlt, können sie auch an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder gezahlt werden.

Sterbegeld

Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten erhalten der überlebende Ehegatte oder die Kinder des Verstorbenen ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, der Anwärterbezüge, des Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrages. Stirbt die Witwe bzw. der Witwer, haben nur die waisengeldberechtigen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des zweifachen Witwen- bzw. Witwergeldes.

Witwen- und Witwergeld

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Witwengeld für eine Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde neu eingeführt, dass das Witwengeld nicht beansprucht werden kann, wenn der verstorbene Beamte nicht eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen ist. Zudem muss die Ehe mit dem Verstorbenen nach den neuen Regelungen anstatt mindestens drei Monate mindestens ein Jahr angedauert haben. Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen, dann bleibt es bei den mindestens drei Monaten Ehedauer. Wegen der übrigen Neuregelungen –
Mindestdienstzeit von fünf Jahren oder Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfalls – gibt es keine Übergangsregelung, sodass diese auch auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Ehen anzuwenden sind. Demnach erhält eine Witwe, deren Ehe mit dem Verstorbenen zwar länger als drei Monate bestand, dennoch kein Witwengeld, wenn der Verstorbene nicht mindestens fünf Jahre Dienstzeit geleistet hatte oder dienstunfähig wegen eines Dienstunfalles war.

Die Höhe des Witwengeldes ist von 60 Prozent auf 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, herabgesetzt worden. Bei Bestandsehen (vor 2002 geschlossen) bleibt es dagegen im Wege des Besitzstandes grundsätzlich beim höheren Bemessungsfaktor.

Bei kinderlosen Ehegatten kommt es zu weiteren prozentualen Absenkungen des Witwengeldes, wenn bei der Eheschließung gravierende Altersunterschiede (Verstorbener mehr als 20 Jahre jünger) bestanden haben. Bei längerem Bestand der Ehe (mindestens fünf Jahre) baut sich der abgeschmolzene Anspruch aber jährlich sukzessive wieder auf.

Das Witwengeld kann sich gemäß § 50 c BeamtVG monatlich um einen Kinderzuschlag erhöhen. Der Kinderzuschlag berechnet sich nach der Anzahl der Monate für Kindererziehungszeiten höchstens bis zum Ablauf der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Im Höchstfall könnten also für ein Kind insgesamt 36 Monate berücksichtigt werden. Diese Monatszahl wird mit einem Faktor vervielfältigt. Dieser Faktor beträgt 55 Prozent eines gesetzlich bestimmten Bruch teils des jeweils gerade aktuellen Rentenwertes.

Gewährleistet wird eine Mindestwitwenversorgung. Diese Mindestversorgung beträgt 60 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, das heißt, 60 Prozent von 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (abweichendes Landesrecht ist zu beachten). Sollte das Witwengeld einmal den Mindestbetrag nicht übersteigen, dann ist die Mindestwitwenversorgung zu zahlen. Zur Mindestwitwenversorgung wird aber nicht noch ein Kinderzuschlag gezahlt.

Für Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und bei denen ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, bleibt alles beim Alten. Als Witwengeld sind 60 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, zu zahlen. Ein Kinderzuschlag nach § 50 c BeamtVG wird in diesen Fällen nicht gewährt.

Ein Anspruch auf Witwengeld ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits die neue, jahrgangsbezogene Regelaltersgrenze erreicht war. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gewährt werden, auf den allerdings Erwerbsein kommen und dergleichen anzurechnen sind.

Bei einer Einzelfallprüfung dürfen jedoch keine Tatbestände vorliegen, die eine Versagung rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags sind die Einkünfte des Hinterbliebenen angemessen anzurechnen.

Die vorstehenden Ausführungen zum Witwengeld gelten auch für Witwer.

Im Falle der Wiederverheiratung besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24fachen Betrages des Witwen- oder Witwergeldes. Der weitere Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld erlischt damit, tritt jedoch bei Auflösung der neuen Ehe unter Anrechnung von Ansprüchen aus dieser Ehe wieder in Kraft.

Einen Unterhaltsbeitrag können auch die geschiedenen Ehepartner erhalten, wenn sie Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hatten.

Anzumerken ist, dass die versorgungsrechtlichen Detailregelungen der Länder zum Witwen- und Witwergeld von dem des Bundes abweichen können.

Waisengeld

Halbwaisen erhalten 12, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts bis zum vollendeten 18.Lebensjahr. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt. Vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27.Lebensjahr ist das Waisengeld von einem Antrag der Waisen und davon abhängig, dass nach dem Kindergeldrecht dem Grund nach ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist. Je nach Bundesland wird das Waisengeld allerdings nur noch höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt.

Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann das Waisengeld auch länger gezahlt werden. Kein Waisengeld erhalten Kinder, die der Verstorbene erst nach dem Beginn des Ruhestandes und nach der Vollendung der Regelaltersgrenze adoptiert oder angenommen hat. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

Auch hier wurde wie beim Witwen- und Witwergeld mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 die Einschränkung eingeführt, dass nur dann Waisengeld beansprucht werden kann, wenn der Verstorbene Beamter auf Lebenszeit, Ruhestandsbeamter oder Beamter auf Probe war und eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen war.

Unfallfürsorge

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst den Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall-Hinterbliebenenversorgung und einmalige Unfallentschädigung. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde die Unfallfürsorgeleistung auch auf das Kind einer Beamtin ausgedehnt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Damit entsteht für das geschädigte Kind ein eigener Anspruch auf bestimmte Unfallfürsorgeleistungen, beispielsweise Heilverfahren oder Unfallausgleich.



Die versorgungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unfallfürsorge sind im Grundsatz an die nachstehend dargestellten bundesrechtlichen Regelungen angelehnt, können jedoch auch graduell davon abweichen.

Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte (aus dienstlichem Anlass) mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten bei Nachweis der notwendige Aufwand zu ersetzen.

Heilverfahren

Das Heilverfahren umfasst die notwendige ärztliche Behandlung, die notwendige Versorgung mit Arznei- oder anderen Hilfsmitteln und die notwendige Pflege. Ersetzt werden können auch außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, die eine Folge des Dienstunfalls sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit, kann zum Vergleich das Beihilferecht dienen. Gegenüber der Beihilfegewährung ist jedoch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesteigert, das heißt, die Beihilfe ist keine Obergrenze. Die Durchführung richtet sich nach der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25.04.1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl I S. 160).

Für den Fall, dass der Beamte oder die Beamtin durch den Dienstunfall so verletzt ist, dass er oder sie nicht mehr ohne fremde Hilfe auskommt, besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang. Der Dienstherr kann aber auch anstelle der Pflegekostenerstattung selbst für eine Pflege sorgen. Ist der durch den Dienstunfall verletzte Beamte in den Ruhestand versetzt worden, erhält er statt der Pflegekostenerstattung einen so genannten Hilflosigkeitszuschlag zum Unfallruhegehalt. Der Hilflosigkeitszuschlag muss gesondert beantragt werden.

Unfallausgleich

Ein Unfallausgleich kommt für Beamtinnen und Beamte dann in Betracht, wenn infolge eines Dienstunfalls ihre Erwerbsfähigkeit für länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist. Der Ausgleich wird für die gesamte Dauer der Beschränkung gewährt und neben den Dienst- und Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt gezahlt. Die Höhe des Unfallausgleichs entspricht dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung.

Unfallruhegehalt

Wird ein Beamter infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG in den Ruhestand versetzt, hat er Anspruch auf Zahlung eines Unfallruhegehalts. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Zurechnungszeit auf ein Drittel begrenzt (§§ 36 Abs. 2, 13 Abs. 1 BeamtVG).

Das nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehalt erhöht sich um 20 Prozent und beträgt mindestens zwei Drittel, höchstens aber 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, erhöht um 30,68 Euro. In den meisten Bundesländern ist dieser Mindestsatz mittlerweile auf 71,75 Prozent abgesenkt worden.

Erhöhtes Unfallruhegehalt

Setzt sich eine Beamtin bzw. ein Beamter bei Ausübung einer dienstlichen Handlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und tritt infolge dieser Gefährdung ein Dienstunfall mit daraus resultierender Dienstunfähigkeit ein, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Allerdings muss der Beamte infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden und zum Zeitpunkt der Versetzung um mindestens 50 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sein. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist in den Laufbahnen des
- einfachen Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 6,
- mittleren Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 9,
- gehobenen Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 12 und
- höheren Dienstes mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16 zu berechnen.

Erhöhtes Unfallruhegehalt kommt auch in Betracht, wenn der Beamte dienstunfähig geworden ist, weil er
- in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
- einen außerhalb des Dienstes erlittenen Körperschaden, den er im Hinblick auf ein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder
- deswegen erlitten hat, weil er in seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wurde.

Einmalige Unfallentschädigung

Eine einmalige Unfallentschädigung, die 150.000 Euro beträgt, wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses neben dem Ruhegehalt an Beamte gezahlt, die bei Einsatz des Lebens im Dienst oder bei besonders gefährlicher Verwendung so schwer verletzt wurden, dass eine dauerhafte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent eingetreten ist. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung – die Witwe und versorgungsberechtigte Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von ins gesamt 100.000 Euro, die Eltern und nicht versorgungsberechtigten Kinder 40.000 Euro und die Großeltern und Enkel 20.000 Euro, vorausgesetzt näher verwandte Anspruchs berechtigte sind nicht vorhanden. Die angegebenen Beträge der einmaligen Unfallentschädigung beim Bund sind in den Bundesländern überwiegend abweichend (zumeist niedriger) geregelt.

Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Stirbt ein Beamter, der Anspruch auf Unfallruhegehalt gehabt hätte, oder der Empfänger von Unfallruhegehalt an den Folgen eines Dienstunfalls, erhalten die Hinterbliebenen eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Danach beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 Prozent, das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind und für jedes elternlose Enkelkind, sofern deren Lebensunterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde, 30 Prozent des Unfallruhegehalts, insgesamt jedoch höchstens den Betrag des Unfallruhegehalts. Ist der Tod nicht durch den Dienstunfall verursacht, erhalten die Hinterbliebenen allgemeine Hinterbliebenenversorgung.

Einsatzversorgung bei Auslandsverwendungen

Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten sowie sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihren Dienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung ausüben, sollen mit der Einsatzversorgung für Schäden, die ihnen aufgrund der vorgenannten Einsätze entstehen, abgesichert werden. Insbesondere fallen hierunter Einsätze aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat oder solche, die auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen sowie im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage ausgeübt werden. Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamte sowie die sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Auslandseinsatz sind einer erheblich höheren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Die von ihnen im Einsatz wahrzunehmenden Aufgaben sind nicht mit den normalen Tätigkeiten im Inlandsdienst oder mit den Tätigkeiten im Ausland gleichzusetzen, die nicht im Rahmen von internationalen, humanitären, friedensichernden und friedenschaffenden Einsätzen erfolgen.

Da die regulären Unfallversorgungsregelungen diese Risiken nicht voll umfassen, gilt für die verschiedenen Personengruppen im Auslandseinsatz diese Sonderregelung. Erleidet die Beamtin oder der Beamte bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung, so wird dies Einsatzunfall genannt.

Die Einsatzversorgung umfasst grundsätzlich alle Leistungen der Dienstunfallfürsorge. Des Weiteren greift ein erweiterter Schadensausgleichsanspruch.

UT WIWE 2018


 

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