Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 119 Zustellung

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§ 119 Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes mitzuteilen sind, sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.


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