Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 133 Beendigung des einstweiligen Ruhestands

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§ 133 Beendigung des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.


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