Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 136 Beigeordnete

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§ 136 Beigeordnete

Auf den Beigeordneten finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung. § 134 Nr. 5 und 6 sowie § 135 gelten entsprechend, § 134 Nr. 6 mit der Maßgabe, daß die Erklärung auf Aufforderung des Bürgermeisters abzugeben ist. Für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze gilt § 60 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung trifft der Gemeinderat.


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