Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 137a Erste Landesbeamte

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§ 137a Erste Landesbeamte

(1)Der Erste Landesbeamte bei Landratsämtern ist zunächst Beamter auf Zeit, wenn ihm ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen wird.

(2)Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit kann dem Beamten das Amt des Ersten Landesbeamten der Besoldungsordnung B auf Lebenszeit verliehen werden.

(3)§ 34 a Abs. 3 gilt entsprechend. § 131 findet keine Anwendung.


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