Besoldung Baden-Württemberg |
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg
§ 137b Amtsverweser
(1)Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Im übrigen findet auf den Amtsverweser nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung § 134 Nr. 4 entsprechende Anwendung. Auf den hauptamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung finden die für die Beamten auf Zeit, auf den ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften Anwendung; § 134 Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(2)Auf den Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften Anwendung; § 137 Nr. 1 und § 134 Nr. 6 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3)Der hauptamtliche Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung und der Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn
1. die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
2. der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt weiterzuversehen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes begangen hat oder ein Fall des § 32 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt; dies gilt für Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung entsprechend.