Besoldung Baden-Württemberg |
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§ 139 Laufbahn
(1)Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die besonderen Vorschriften über die Laufbahn der Polizeibeamten.
(2)Die Laufbahn der Polizeibeamten kann abweichend von den §§ 19 bis 29, § 33 und § 34 Abs. 2 bis 4 geregelt werden.