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Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .14 Rücknahme der Ernennung

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§ 14 Rücknahme der Ernennung

(1)Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
3. wenn der Ernannte nach § 6 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte, eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2)Die Ernennung ist auch zurückzunehmen, wenn sie ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen wurde und ihr der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nicht nachträglich zustimmt.

(3)Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt oder gegen ihn in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden war.

(4)Die Ernennung kann auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgenommen werden.


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