Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 142 Dienstkleidung

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§ 142 Dienstkleidung

(1)Die uniformierten Polizeibeamten erhalten freie Dienstkleidung. 

(2)Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird,
b) in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist,
2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.


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