Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 144 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

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§ 144 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1)Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. § 78 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. 

(2)Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlaß des Verbots zu hören.


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