Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 152 Freistellungsarten

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§ 152 Freistellungsarten

(1)Freistellungen vom Dienst für Beamte mit Dienstbezügen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. der Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 153 b bis 153 d,
2. die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 153 e bis 153 h.

(2)Freistellungen vom Dienst werden auf Antrag bewilligt. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, daß die beantragte Dauer der Freistellung einen bestimmten Zeitraum (Mindestbewilligungszeitraum) umfaßt. Der Antrag auf Verlängerung einer Freistellung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.

(3)Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153 e bis 153 g kann aus dienstlichen Gründen von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung und von einer bestimmten Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit abhängig gemacht werden. Eine Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit darf bei Teilzeitbeschäftigung nach § 153 e nicht dem Zweck der Bewilligung zuwiderlaufen.


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