Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 153d Höchstbewilligungszeitraum

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§ 153d Höchstbewilligungszeitraum

Urlaub nach §§ 153 b und 153 c darf, auch zusammen, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des § 153 c Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.


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